Seit Dezember diesen Jahres sind Makler verpflichtet im Auftrag des Bundeskrimalamts Dossiers über ihre Kunden anzufertigen. Die Regelung betrifft alle Transaktionen über 15.000 Euro. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder bis zu 100.000 Euro und Berufsverbot.
Immobilienkäufer und -interessenten müssen seit Dezember 2012 damit rechnen, dass ihr Name beim BKA gespeichert wird. Hintergrund sind die verschärften Regelungen des Geldwäschegesetzes, die auch Makler verpflichten Dossiers über Kunden anzulegen und bei ersten Verdachtsmomenten auf Geldwäsche oder Terrorverdacht an das BKA weiterzuleiten.
In Bayern haben bereits unzählige Makler Post vom Innenministerium bekommen, in der sie unter Strafandrohung aufgefordert werden die Dossiers anzulegen und im Verdachtsmoment Meldung zu leisten. Um auf Nummer sicher zu gehen, wurden die betroffen Makler auch direkt aufgefordert die Einhaltung der Dokumentationspflicht mittels eines Makler-Fragebogen zu beweisen. In diesem werden die Makler zudem aufgefordert über die Anzahl der gemeldeten Verdachtsfälle Rechenschaft abzulegen.
Viele Käufer dürften überrascht sein, wenn sie bereits beim ersten Treffen angehalten werden eine Ausweiskopie abzugeben. Den Maklern bleibt allerdings keine Wahl. Und es kommt noch schlimmer: im Zweifelsfall ist der Makler verpflichtet jeden Anfangsverdacht an die Behörden zu übermitteln, während im ausdrücklich untersagt ist seinen Kunden über die Meldung zu informieren.
In dem dreiseitigen Dokumentationsbogen der Innenministerien wird unter anderem die Motive und Hintergründe der Transaktion zu hinterfragen. Hierzu müssen beispielsweise folgende Punkte notiert:
- warum oder wozu kauft oder verkauft, mietet oder vermietet der – potentielle – Geschäftspartner eine Immobilie?
- In wessen Namen geschieht dies?
- Handelt es sich bei dem Kunden um eine „politisch exponierte Person“, als jemanden, der – außerhalb der EU – einem Parlament, einem obersten Gericht, dem Militär oder der Leitung eines staatlichen Unternehmens angehört?
- Gegebenenfalls müssen Registergerichtsauszüge oder ähnliche Unterlagen eingeholt werden. Ausländische Ausweisdokumente – so wird empfohlen – sollen von anderer Stelle auf ihre Echtheit überprüft werden.
Neben der Dokumentation über seine Kunden ist der Makler auch verpflichtet die Dossiers mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Insbesondere bei längerfristigen Geschäftsbeziehungen müssen die Dossiers permanent überwacht, die vorliegenden Daten stets aktualisiert werden. Genauere Regelungen darüber, wie die Speicherung und Dokumentation der zum Teil sehr sensiblen Daten zu erfolgen hat, gibt es nicht.
Die Behörden nehmen die Vorgaben im Übrigen sehr ernst: in Baden-Württemberg gab es bereits erste Hausdurchsuchungen bei Maklern, die im Verdacht stehen, es mit der Dokumentationspflicht nicht sonderlich ernst zu nehmen.
Die Frage welche Verdachtsmomente eine Meldung nach sich ziehen müssen, bleibt allerdings weitgehend im Dunklen. Ausgerechnet bei dieser äußerst relevanten Frage schweigt sich das Gesetz nämlich weitestgehende aus bzw. bleibt äusserst schwammig. So heißt es eher lapidar, dass Meldungen dann zu erfolgen haben, wenn „Tatsachen darauf hindeuten“, dass Gelder aus Verbrechen stammen oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Welche Verdachtsmomente genau eintreffen müssen oder wie ein Makler an solche Informationen kommen soll, bleibt hingegen unerwähnt.
Einen Anhaltspunkt liefert das bayerische Innenministerium in einem gemeinsamen Merkblatt des Bundes und der Länder. Hierin werden zum Thema möglicher Verdachtsmomente unter anderem folgende Beispiele genannt:
- das Geschäft passt nicht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden
- Kunde weicht Nachfragen aus oder gibt ungenaue oder nicht nachvollziehbare Angaben
- Kunde nimmt Vertragsangebot zurück, nachdem er von weiteren Recherchen hört
Dieselben Regelungen wie für Makler gelten auch für alle „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“.
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