Allgemeine Branchenrisiken

Bauträger

Das Ge­schäfts­mo­dell von Bau­trä­gern ba­siert auf dem Bau von Im­mo­bi­li­en in Ei­gen­ver­ant­wor­tung auf un­ter­neh­mens­ei­ge­nen Grund­stü­cken. Die Ob­jek­te wer­den nach Fer­tig­stel­lung, teil­wei­se auch nach einer Hal­te­pha­se (Bau­trä­ger­mo­del­le), auf­ge­teilt und mit Ge­winn ver­kauft.

Der Käu­fer des Ob­jekts oder Teil­ob­jekts schlie­ßt mit dem Bau­trä­ger einen no­ta­ri­el­len Bau­trä­ger­ver­trag ab, der neben dem Ei­gen­tü­mer­wech­sel auch die Ge­währ­leis­tung für sämt­li­che Bau­ar­bei­ten be­inhal­tet.

Der Bau­trä­ger ver­ant­wor­tet die Ent­wick­lung, Er­schlie­ßung und Bau­aus­füh­rung bis hin zur Schlüs­sel­über­ga­be. Er be­auf­tragt Ar­chi­tek­ten und Bau­un­ter­neh­men, trägt die In­ves­ti­ti­ons­kos­ten und über­wacht den Bau­fort­schritt.

Damit Un­ter­neh­men Bau­trä­ger­leis­tun­gen legal an­bie­ten kön­nen, ist die Zu­las­sung nach Pa­ra­graph 34 der Ge­wer­be­ord­nung zwin­gend er­for­der­lich. Aber selbst wenn der Bau­trä­ger über eine sol­che Ge­neh­mi­gung ver­fügt, birgt die In­ves­ti­ti­on in Bau­trä­ger­mo­del­le be­zie­hungs­wei­se die Zu­sam­men­ar­beit mit Bau­trä­gern Ri­si­ken in sich.

Gefahren

Hat die Bauträgerfinanzierung eine erhöhte Auflage von der Bank?
→ Hin­ter­grund: Et­li­che Bau­trä­ger dür­fen erst mit den Bau­ar­bei­ten be­gin­nen, wenn sie vorab 70 Pro­zent der zu bau­en­den oder sa­nie­ren­den Woh­nun­gen ver­kauft haben. Lässt sich die­ser Ver­kauf nicht rea­li­sie­ren, hat der Käu­fer ein ernst­haf­tes Pro­blem, denn die Bau­ar­bei­ten kön­nen nicht be­gon­nen wer­den. Eine schnel­le und un­kom­pli­zier­te Rück­füh­rung der ein­ge­zahl­ten Gel­der hin­ge­gen ist nicht un­be­dingt ge­währ­leis­tet.

Gibt es eine Fer­tig­stel­lungs­bürg­schaft?
→ Wenn das nicht ge­währ­leis­tet ist, das Ge­schäft so­fort ab­bre­chen.

Ist die Wohnfläche nach DIN mit Stempel vom Architekten angegeben?
→ Falls nicht, be­steht die Ge­fahr, dass eine fal­sche Qua­drat­me­ter­zahl aus­ge­wie­sen ist. Eine 60 m² Woh­nung könn­te vom Bau­trä­ger mit 64 m² aus­ge­wie­sen wer­den. Vier Qua­drat­me­ter blei­ben bei einer Be­sich­ti­gung meist un­be­merkt. Bei einem Qua­drat­me­ter­preis von 2000,- €, zahlt der Käu­fer dem­nach 8000,- € zu­viel.

Wohn­flä­chen-Be­rech­nungs-Be­trug mit Ter­ras­sen und Bal­ko­nen:
→ Ter­ras­sen dür­fen nur zu einem Drit­tel, Bal­ko­ne nur zu 50 Pro­zent der über­dach­ten Flä­che als Wohn­flä­che an­ge­rech­net wer­den. Dies wird oft ver­nach­läs­sigt und die Ge­samt­flä­che der Bal­ko­ne und Ter­ras­sen voll­stän­dig in die Wohn­flä­che in­te­griert.

Bau­be­schrei­bung
→ Die Bau­be­schrei­bung muss de­zi­diert sein und auch bei no­ta­ri­el­ler Tei­lung jeder Ur­kun­de bei­ge­legt wer­den. Sie muss bei­spiels­wei­se exakt auf­füh­ren, von wel­chem Her­stel­ler eine Tür oder ein Wasch­be­cken zu sein hat, sonst läuft der Käu­fer Ge­fahr Opfer einer so ge­nann­ten „Pin­sel­re­no­vie­rung“ zu wer­den. Hier­bei ver­sucht der Bau­trä­ger über den Ein­kauf bil­li­ger Ma­te­ria­li­en Geld zu spa­ren. So kos­tet eine Tür im Bau­markt etwa 90,- EUR, im Ge­gen­satz zu mas­si­ven Holz­tü­ren für die bei Fach­händ­lern 300,- EUR be­zahlt wer­den müs­sen.

Denk­mal-Im­mo­bi­li­en
→ Die Käu­fer von denk­mal­ge­schütz­ten Woh­nun­gen (Denk­mal-Im­mo­bi­li­en) müs­sen sich im Ge­gen­satz zu Be­stands­woh­nun­gen, die sich be­reits fer­tig­ge­stellt be­sich­ti­gen las­sen, dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass der Bau­trä­ger nicht ein­fach nur den Kauf­preis ein­streicht und an­schlie­ßend eine „Pin­sel­re­no­vie­rung“ vor­nimmt. Im schlech­tes­ten Fall lässt der Bau­trä­ger seine Firma sogar in­sol­vent gehen, so dass der Käu­fer mit einer noch nicht fer­tig ge­stell­ten und somit auch nicht ver­miet­ba­ren Woh­nung zu­rückbleibt.

Vor­sicht ist auch bei den Ver­spre­chen von Ver­trie­ben an­ge­ra­ten. Im Ver­kaufs­ge­spräch be­haup­ten Ver­triebs­mit­ar­bei­ter gern, dass sich denk­mal­ge­schütz­te Woh­nun­gen auch mit ge­rin­gem oder mitt­le­rem Ein­kom­men fi­nan­zie­ren las­sen. In den Pro­spek­ten für diese Ob­jek­te wird viel­fach mit Steu­er­ab­schrei­bun­gen von 100 Pro­zent der Sa­nie­rungs­kos­ten über zwölf Jahre ge­wor­ben. Das macht die Denk­mal-Im­mo­bi­lie at­trak­ti­ver als her­kömm­li­che Be­stands­im­mo­bi­li­en, bei denen das Fi­nanz­amt le­dig­lich zwei Pro­zent der An­schaf­fungs­kos­ten an­er­kennt. Je­doch ist der Preis einer Denk­mal-Im­mo­bi­lie pro Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che mit 2000,- Euro meist dop­pelt so hoch wie der einer Be­stands­woh­nung. Die­ser dop­pelt so hohe Kauf­preis schmä­lert die Ren­di­te er­heb­lich, wes­halb diese denk­mal­ge­schütz­ten Woh­nun­gen nur für Spit­zen­ver­die­ner at­trak­tiv sind. Ge­ring- oder Nor­mal­ver­die­ner hin­ge­gen sind mit einer Be­stands­im­mo­bi­lie bes­ser be­dient.

Un­se­riö­se Bau­trä­ger neh­men hier­auf al­ler­dings er­fah­rungs­ge­mäß keine Rück­sicht und dre­hen den ah­nungs­lo­sen Ge­ring- und Nor­mal­ver­die­nern den­noch die teu­re­re Denk­mal­im­mo­bi­lie an. Eine wei­te­re Ge­fahr be­steht darin, dass Fi­nanz­äm­ter die Steu­er­ab­schrei­bun­gen gar nicht an­er­ken­nen, wenn die Denk­mal­sa­nie­rung be­reits vor dem Kauf statt­ge­fun­den hat. Auch Dach­ge­schoss­aus­bau­ten wer­den bei der Denk­mal­sa­nie­rung im Zwei­fels­fall nicht be­rück­sich­tigt.

Wu­cher­prei­se
→ Wu­cher­prei­se kön­nen durch Preis­ver­glei­che ent­tarnt wer­den. Dazu kön­nen die Kauf­prei­se bei Ge­mein­den er­fragt, der be­tref­fen­de Stadt­teil in On­line-Por­ta­len nach An­ge­bo­ten durch­sucht und bei der ört­li­chen Bank – die Ban­ken haben zu­meist eine ei­ge­ne Im­mo­bi­li­en­ab­tei­lung – Ver­kaufs­an­ge­bo­te ein­ge­se­hen wer­den.

No­tar­fal­le
→ Käu­fer soll­ten ihre Ur­kun­den nie­mals vom Notar des Bau­trä­gers be­ur­kun­den las­sen, son­dern immer auf einen ei­ge­nen Notar zu­rück­grei­fen. Nur der ist an einer fai­ren Be­ra­tung in­ter­es­siert und weist den Käu­fer auf Fall­stri­cke und Ri­si­ken in den Ver­trä­gen hin. Die Auf­spal­tung in Kauf­an­ge­bot durch den Käu­fer und Kauf­an­nah­me durch den Bau­trä­ger ist nur in ab­so­lu­ten Aus­nah­me­fäl­len er­laubt, eine sys­te­ma­ti­sche Auf­spal­tung ist von der Bun­des­no­tar­kam­mer un­ter­sagt, fin­det den­noch in ei­ni­gen Bun­des­län­dern re­gel­mä­ßig statt und kann zwei­fels­frei als Merk­mal für un­se­riö­se Bau­trä­ger ge­deu­tet wer­den.

Gefälschte Referenzen
→ Re­fe­ren­zen sind ein Merk­mal für die Zu­ver­läs­sig­keit und kön­nen eine Aus­sa­ge dar­über tref­fen, ob der Bau­trä­ger bei vor­an­ge­gan­ge­nen Ob­jek­ten seine Zu­sa­gen und Ver­trä­ge ein­ge­hal­ten hat. Vor­sicht ist ge­bo­ten, wenn eine po­si­ti­ve Re­fe­renz aus dem nä­he­ren Um­feld oder gar einem ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men stammt. Es könn­te sich um eine Ge­fäl­lig­keit oder eine Fäl­schung han­deln.

Wenn eine Bau­trä­ger­fir­ma bei­spiels­wei­se fünf at­trak­ti­ve Fotos von einem Ob­jekt prä­sen­tiert, soll­te stets des­sen Adres­se er­fragt und mit­tels Grund­buch­aus­zug ge­prüft wer­den, ob das Ob­jekt tat­säch­lich je­mals Ei­gen­tum des Bau­trä­gers ge­we­sen ist. Ge­le­gent­lich schmü­cken sich Bau­trä­ger näm­lich mit frem­den Fe­dern.
Au­ßer­dem soll­te stets auf Basis des Schluss­ab­nah­me­scheins der Stadt sowie des Gut­ach­ters oder Ar­chi­tek­ten ge­prüft wer­den, ob das Ob­jekt män­gel­frei er­stellt wurde. Also, ob der Bau so er­stellt wurde, wie in der Bau­ge­neh­mi­gung der Stadt und in der Bau­be­schrei­bung ge­gen­über den Käu­fern ver­an­kert wor­den ist.

Un­ge­eig­ne­ter Miet­ga­rant / Miet­ga­ran­ti­en
→ Bau­trä­ger wie­gen Käu­fer gern mit Miet­ga­ran­ti­en in Si­cher­heit. Diese sind aber meist nur für eine kurze Zeit ge­si­chert. Be­son­de­re Vor­sicht ist ge­bo­ten, wenn als Miet­ga­rant ein Ver­mie­ter­pool be­nannt wird, aus dem an­geb­lich aus­ge­fal­le­ne Mie­ten aus­ge­gli­chen wer­den. Die Er­fah­run­gen aus zahl­rei­chen Ge­richts­pro­zes­sen leh­ren, dass es einen sol­chen Pool in der Rea­li­tät nicht oder nur sel­ten gibt.

Wenn der Bau­trä­ger eine zu hohe Miete in den Pro­spekt schreibt (bei­spiels­wei­se 6,80 Euro statt markt­üb­li­cher fünf Euro für ein Be­stands­ob­jekt) und er ver­kauft das Ob­jekt zum 20-fa­chen der Jah­res­mie­te (bei Be­stands­ob­jek­ten ein durch­aus nor­ma­ler Be­rech­nungs­an­satz), dann hat der Bau­trä­ger einen deut­lich hö­he­ren Kauf­preis rea­li­siert. Soll­te der Bau­trä­ger von die­sem Ge­winn die Miete für ein, zwei Jahre über eine Miet­ga­ran­tie stüt­zen und darin ver­an­kern, nach Ab­schluss der Miet­ga­ran­tie geht der Miet­ver­trag in sei­ner ur­sprüng­li­chen Form auf den neuen Käu­fer über, dann er­hält der Käu­fer nur noch fünf Euro Miete. Al­ler­dings hat der Bau­trä­ger 6,80 Euro mal zwölf Mo­na­te mal 20 Jahre kas­siert und dafür nur einen klei­nen Teil des Mehr­ge­winns zur Miet­stüt­zung in die Hand ge­nom­men.

Es ist also rat­sam, sich bei Be­stands­ob­jek­ten immer den Ori­gi­nal­miet­ver­trag zei­gen zu las­sen. Und dar­über hin­aus einen Nach­weis dar­über, dass diese Miete in den ver­gan­ge­nen 24 Mo­na­ten auch tat­säch­lich beim Ei­gen­tü­mer oder des­sen Haus­ver­wal­tung ein­ge­gan­gen ist. Dann ist ein Miet­sub­ven­ti­ons-Be­trug aus­ge­schlos­sen.

In­sol­venz
→ Vor der Be­auf­tra­gung vom Bau­trä­ger immer eine Bo­ni­täts­aus­kunft ein­ho­len. (Diese ist bei SCOREDEX selbst­ver­ständ­lich ein­ge­schlos­sen.) Nur so ist das In­sol­venz­ri­si­ko zu mi­ni­mie­ren und damit ein­her­ge­hen­de Ver­mö­gens­schä­den zu ver­mei­den.

Kri­mi­nel­ler Ver­kauf­strick: alte Kre­di­te auf den Kauf­preis ad­die­ren
→ Die­ser Trick ist ver­lo­ckend, aber letzt­lich kri­mi­nell: Alt­kre­di­te wer­den auf den Kauf­preis einer Woh­nung auf­ge­schla­gen und so ge­mein­sam mit der Woh­nung fi­nan­ziert (Kick­back-Ge­schäft). Da die Steu­er­ab­schrei­bung für die Woh­nung rechts­wid­rig auch die Alt­kre­di­te be­inhal­tet, wird der Käu­fer un­wis­sent­lich zum Be­trü­ger von Bank und Fi­nanz­amt.

Verheimlichte Kickbacks
→ Bau­trä­ger zah­len in der Regel Pro­vi­sio­nen an Ver­trie­be und Ban­ken, so ge­nann­te Kick­backs. Diese wer­den für ge­wöhn­lich auf den Kauf­preis auf­ge­schla­gen, was aber schwer zu er­ken­nen ist, wenn Bau­trä­ger, Ver­trie­be und Ban­ken zu­sam­men ar­bei­ten. Um dem ent­ge­gen­zu­wir­ken, hat der Bun­des­ge­richts­hof am 19. Juli 2011 (Ak­ten­zei­chen XI ZR 191/10) be­schlos­sen: Im Ge­gen­satz zu einem un­ab­hän­gi­gen Fi­nanz­dienst­leis­ter muss eine Bank un­ge­fragt über das Ob und die kon­kre­te Höhe von Rück­ver­gü­tun­gen (Kick­backs) auf­klä­ren. Falls das seit 1990 nicht ge­sche­hen ist, muss die Bank für Schä­den haf­ten.

Schwarz­bau­ten
→ Bei den so ge­nann­ten Schwarz­bau­ten hat der Bau­trä­ger die Ge­neh­mi­gun­gen zur Er­schlie­ßung und Be­bau­ung des Grund­stücks, dass er an­schlie­ßend ganz oder in Tei­len wei­ter ver­kauft, ma­ni­pu­liert oder gar Be­am­te be­sto­chen. Kommt das ans Licht, kann ein ent­schä­di­gungs­lo­ser Ab­riss dro­hen.


Aus der Presse

Teure Mängel

Wer sich ein Haus ge­baut oder von einem Bau­trä­ger ge­kauft hat, stellt oft nach­träg­lich fest, daß es man­cher­lei zu be­an­stan­den gibt. Nach den ers­ten Wol­ken­brü­chen steht der Kel­ler unter Was­ser. Die Türen und Fens­ter schlie­ßen nicht dicht. Vor Bal­kon und Kel­ler­git­tern blät­tert die Farbe ab, weil Rost dar­un­ter sitzt. Ta­pe­ten lösen sich. Putz­wän­de haben Bu­ckel und Del­len, die erst auf­fal­len, nach­dem die Be­leuch­tung in­stal­liert wurde…


Abzocke beim Eigenheim

Die ei­ge­nen vier Wände, schlüs­sel­fer­tig und für jeden er­schwing­lich – so das Ver­spre­chen von Bau­fir­men. Sie prei­sen Fer­tig- und Mas­siv­häu­ser als den schnel­len Weg zum Ei­gen­heim. Doch aus die­sem Ver­spre­chen wird oft ein Alb­traum. Mit Häu­sern aus dem Ka­ta­log ver­dient die Bau­bran­che Mil­li­ar­den. Doch das Ge­schäft mit dem Traum vom ei­ge­nen Haus ist ein Mi­nen­feld für den Ver­brau­cher. Wer nicht auf­passt, kann sein gan­zes Geld ver­lie­ren. Wir geben Ihnen Tipps, wie Sie die grö­ß­ten Pro­ble­me ver­mei­den kön­nen…


Fallen im Bauvertrag

Mag das Bad im Pro­spekt auch aus fei­nem Mar­mor sein -am Ende be­kom­men die Bau­her­ren nur die Aus­stat­tung, die ver­trag­lich fest­ge­hal­ten ist. Und schon so man­che Fa­mi­lie muss­te sich über bil­li­ge Ke­ra­mik und Plas­tik­tür­grif­fe är­gern, weil sie den Bau­ver­trag nicht auf­merk­sam ge­le­sen hat…


Die gefährlichsten Fallen für Häuslebauer

Schlüs­sel­fer­ti­ge Häu­ser sind in, haben aber ihre Tü­cken. Pfusch beim Bau und im Ver­trag kann den zu­künf­ti­gen Be­sit­zer im­men­se Sum­men kos­ten. Wel­che Fal­len beim Neu­bau dro­hen – und wie Häus­le­bau­er sie ver­mei­den…