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Rürup-Rente kündigen? Was das neue OLG-Urteil für Altverträge bedeutet

Heino Ziessnitz

SCOREDEX Analyst

15. Sep.. 2026 14 Min. Lesezeit

Wer eine Rürup-Rente abgeschlossen hat, entscheidet sich normalerweise für Jahrzehnte. Das eingezahlte Kapital ist grundsätzlich für die Altersvorsorge gebunden, eine gewöhnliche Kündigung mit anschließender Auszahlung ist nicht vorgesehen.

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt jedoch, warum sich bei älteren Basisrenten ein genauer Blick auf die ursprünglichen Vertragsunterlagen lohnen kann. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Frage, ob Versicherte ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert wurden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Rürup-Rente beziehungsweise Basisrente kann grundsätzlich nicht gekündigt werden, um sich das angesparte Kapital auszahlen zu lassen. Üblicherweise bleibt nur die Beitragsfreistellung.
  • Das OLG Nürnberg entschied am 6. Juli 2026 über einen 2013 abgeschlossenen Basisrentenvertrag und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
  • Das Gericht beanstandete zwei Punkte: die unvollständige Benennung der für den Fristbeginn erforderlichen Vertragsunterlagen und Mängel bei der Belehrung über die Folgen eines Widerrufs.
  • Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Rürup-Rente widerrufen werden kann. Vertragsdatum, Belehrung, übergebene Unterlagen und Vertragsverlauf müssen individuell geprüft werden.
  • Seit 19. Juni 2026 gilt eine neue gesetzliche Begrenzung des Widerrufsrechts. Für zuvor abgeschlossene Altverträge ist die Rechtslage gesondert zu betrachten.

Rürup-Rente kündigen: Warum Auszahlung normalerweise ausgeschlossen ist

Die Rürup-Rente, offiziell Basisrente, wurde als steuerlich geförderte private Altersvorsorge geschaffen. Sie ist insbesondere für Selbstständige und Freiberufler interessant, wird aber auch von Angestellten mit höherem Einkommen genutzt.

Ihre steuerliche Förderung ist eng mit einer langfristigen Bindung des Vermögens verbunden. Anders als bei einem gewöhnlichen Sparvertrag kann das angesparte Kapital nicht nach Belieben entnommen werden.

Die Verbraucherzentrale bringt das Problem deutlich auf den Punkt: Eine Basisrentenversicherung kann nicht mit dem Ziel gekündigt werden, sich den Rückkaufswert auszahlen zu lassen. Eine solche Kündigung führt grundsätzlich lediglich dazu, dass der Vertrag in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt wird.

Verbraucherzentrale: Versicherungsvertrag kündigen

Auch ein Kapitalwahlrecht wie bei manchen anderen privaten Rentenversicherungen ist bei einer steuerlich anerkannten Basisrente grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Kapital soll später als lebenslange Rente ausgezahlt werden.

Wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen Kündigung und Widerruf. Eine Kündigung und ein Widerruf sind rechtlich zwei völlig unterschiedliche Vorgänge. Während die normale Kündigung einer Rürup-Rente grundsätzlich nicht zur Auszahlung des gebundenen Kapitals führt, kann ein wirksamer Widerruf eines bestimmten Altvertrags andere Rechtsfolgen haben. Hier wird die aktuelle Rechtsprechung interessant.

OLG Nürnberg: Was beim Basisrentenvertrag aus 2013 passiert ist

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied am 6. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen 8 U 92/26 Ver über einen Basisrentenvertrag.

Der Vertrag war im Dezember 2013 abgeschlossen worden. Vereinbart war eine Laufzeit von 16 Jahren bis zum Beginn der Rentenzahlung. Erst mit Schreiben vom 16. Dezember 2024, also rund elf Jahre nach dem Vertragsschluss, erklärte die Versicherungsnehmerin den Widerruf ihrer damaligen Vertragserklärung. Der Versicherer akzeptierte den Widerruf nicht.

In erster Instanz blieb die Versicherungsnehmerin vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth erfolglos. Das Landgericht vertrat unter anderem die Auffassung, das Widerrufsrecht sei verwirkt. Das OLG Nürnberg bewertete die Situation jedoch anders. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die beim Vertragsschluss verwendete Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Zwei Fehler in der Widerrufsbelehrung waren entscheidend

Besonders interessant ist, dass das OLG Nürnberg nicht nur einen einzelnen Formulierungsfehler beanstandete. Der erste Punkt betraf die Unterlagen, die dem Versicherungsnehmer vorliegen mussten, damit die Widerrufsfrist beginnen konnte.

In der Belehrung wurden zwar der Versicherungsschein und die Verbraucherinformationen genannt. Nach Auffassung des Gerichts fehlte jedoch ein ausreichend deutlicher Hinweis darauf, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu den maßgeblichen Unterlagen gehörten.

Für Verbraucher ist entscheidend: Nur wer eindeutig weiß, welche Unterlagen vollständig vorliegen müssen, kann erkennen, wann seine Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt.

Das Gericht beanstandete darüber hinaus die Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs. Nach den Entscheidungsgründen fehlte insbesondere eine vollständige Information über die Rückgewähr gezogener Nutzungen. Damit waren aus Sicht des OLG Nürnberg zwei zentrale Bestandteile der Belehrung problematisch.

Das Urteil zeigt, warum bei älteren Verträgen nicht allein danach gefragt werden sollte, ob überhaupt eine Widerrufsbelehrung vorhanden ist. Entscheidend kann der konkrete Wortlaut sein.

Elf Jahre später widerrufen – war das Recht nicht längst verwirkt?

Diese Frage spielte im Verfahren die zentrale Rolle. Zwischen Vertragsschluss und Widerruf lagen rund elf Jahre. In dieser Zeit war der Vertrag durchgeführt worden, und die Versicherungsnehmerin hatte unter anderem Vertragsdaten geändert und Zuzahlungen geleistet.

Trotzdem sah das OLG Nürnberg in den festgestellten Umständen keine ausreichende Grundlage dafür, das Widerrufsrecht allein wegen Verwirkung auszuschließen. Das Gericht stellte klar, dass allgemein gültige Maßstäbe nicht aufgestellt werden können. Entscheidend sei jeweils eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls.

Bemerkenswert ist dabei die Aussage des Gerichts zur besonderen Konstruktion der Rürup-Rente:

Die Tatsache, dass es sich um einen staatlich geförderten Basisrentenvertrag handelt, bei dem eine normale Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist und steuerliche Vorteile genutzt werden können, begründet für sich genommen noch kein besonderes Vertrauen des Versicherers darauf, dass ein bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt wird.

Das OLG verweist dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Damit gilt allerdings keineswegs automatisch: Wer einen Vertrag lange genug besitzt und eine fehlerhafte Belehrung findet, kann immer widerrufen.

Verwirkung und mögliche weitere Einwendungen bleiben Fragen des konkreten Einzelfalls.

Rürup-Rente widerrufen: Was das Gericht tatsächlich zugesprochen hat

Hier ist eine präzise Einordnung wichtig: Das OLG Nürnberg hat mit seiner Entscheidung vom 6. Juli 2026 noch nicht abschließend über die konkrete Höhe einer Auszahlung an die Versicherungsnehmerin entschieden.

Das Verfahren wurde als sogenannte Stufenklage geführt. Im ersten Schritt verlangte die Klägerin unter anderem Auskunft darüber, wie hoch das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten zum maßgeblichen Zeitpunkt war.

Das OLG gab diesem Auskunftsanspruch statt und verurteilte den Versicherer, die entsprechende Information zu erteilen. Über die genaue Höhe eines anschließend geltend zu machenden Zahlungsanspruchs wurde mit diesem Teilurteil noch nicht abschließend entschieden.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil das Urteil sonst leicht überinterpretiert werden könnte. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass ein möglicher Widerruf nicht nur eine juristische, sondern auch eine wirtschaftliche Dimension besitzt.

Bei älteren Versicherungsverträgen kann entscheidend sein, welche Beiträge eingezahlt wurden, welche Abschluss- und Vertriebskosten berücksichtigt wurden, wie sich das Deckungskapital entwickelt hat und welcher wirtschaftliche Wert sich aus einer möglichen Rückabwicklung ergeben könnte.

Warum der Unterschied zwischen gezillmert und ungezillmert wichtig ist

Bei vielen klassischen Versicherungsverträgen spielen Abschluss- und Vertriebskosten eine erhebliche Rolle. Beim sogenannten Zillmerverfahren werden Abschlusskosten versicherungsmathematisch insbesondere in der frühen Vertragsphase berücksichtigt. Dadurch kann der Vertragswert in den ersten Jahren deutlich hinter den eingezahlten Beiträgen zurückbleiben.

Im Nürnberger Verfahren verlangte die Klägerin deshalb Auskunft über das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten.

Für Verbraucher ist das ein wichtiger Punkt. Die Frage, ob ein älterer Vertrag rechtlich angreifbar ist, beantwortet noch nicht, wie attraktiv eine Rückabwicklung wirtschaftlich tatsächlich wäre. Beide Ebenen müssen zusammen betrachtet werden.

Eine rechtliche Möglichkeit ist nicht automatisch ein wirtschaftlicher Vorteil.

Neue Rechtslage seit 19. Juni 2026: Was sich beim Widerruf geändert hat

Seit dem 19. Juni 2026 gilt eine neue Fassung von § 152 Versicherungsvertragsgesetz. Danach beträgt die reguläre Widerrufsfrist bei Lebensversicherungen weiterhin 30 Tage. Neu ist eine gesetzliche Begrenzung: Nach § 152 Absatz 1 VVG erlischt das Widerrufsrecht grundsätzlich spätestens 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss.

Die Änderung dient unter anderem dazu, das bislang unter bestimmten Voraussetzungen mögliche sehr lange Widerrufsrecht zu begrenzen. Für ältere Verträge muss diese Neuregelung jedoch sauber eingeordnet werden.

Die Verbraucherzentrale Hamburg erklärte anlässlich der Gesetzesänderung, dass die zum 19. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderungen aus ihrer Sicht grundsätzlich keine Auswirkungen auf Verträge haben, die bis zum 18. Juni 2026 abgeschlossen wurden. Bei solchen Altverträgen könne ein Widerruf bei fehlerhafter Belehrung weiterhin in Betracht kommen.

Damit wird die Trennung besonders wichtig:

Vertrag Einordnung
Abschluss bis 18. Juni 2026 Altvertrag; die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung können weiterhin relevant sein
Abschluss ab 19. Juni 2026 Neue Rechtslage mit gesetzlicher Begrenzung des Widerrufsrechts beachten
Vertrag aus 2013 wie im OLG-Fall Muss nach der für diesen Vertrag maßgeblichen früheren Rechtslage beurteilt werden

Der aktuelle Nürnberger Fall ist deshalb vor allem für Besitzer älterer Basisrentenverträge interessant. Er ist kein Beleg dafür, dass ein heute neu abgeschlossener Rürup-Vertrag noch nach elf Jahren auf dieselbe Weise widerrufen werden könnte.

Welche älteren Rürup-Verträge eine Prüfung wert sein können

Das Urteil sollte nicht dazu verleiten, wahllos alte Basisrenten zu widerrufen. Interessant wird eine Prüfung vor allem dann, wenn Zweifel an den ursprünglichen Vertragsunterlagen bestehen.

Entscheidend dabei ist das Abschlussdatum, der genaue Wortlaut der Widerrufsbelehrung, die damals ausgehändigten Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen sowie der bisherige Vertragsverlauf.

Bei einem zehn oder fünfzehn Jahre alten Vertrag genügt deshalb die aktuelle Standmitteilung des Versicherers häufig nicht. Wichtig können die Dokumente aus dem ursprünglichen Abschlussjahr sein.

Dazu kommt die wirtschaftliche Betrachtung: Ein Vertrag kann rechtliche Auffälligkeiten aufweisen und trotzdem wirtschaftlich sinnvoll fortgeführt werden. Umgekehrt kann ein Vertrag mit hohen Kosten oder schwacher Entwicklung eine genauere Untersuchung rechtfertigen.

Eine seriöse Prüfung muss deshalb mehr beantworten als die Frage: „Kann ich widerrufen?“ Sie muss auch klären: Welche finanziellen Folgen hätte dieser Schritt tatsächlich?

Beitragsfrei stellen oder Rürup-Vertrag prüfen?

Wer seine Rürup-Rente nicht mehr weiter besparen möchte, kann den Vertrag grundsätzlich beitragsfrei stellen. Damit ist das eigentliche Problem aber nicht immer gelöst.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Rürup-Verträge häufig langfristig gebunden sind und auch hohe Abschluss- und Verwaltungskosten aufweisen können. Ein Anbieterwechsel ist kaum möglich, auf das angesparte Kapital kann während der Vertragslaufzeit grundsätzlich nicht frei zugegriffen werden.

Wer mit einem älteren Vertrag unzufrieden ist, sollte deshalb zunächst klären, worin das eigentliche Problem liegt. Passt die Basisrente weiterhin zur persönlichen Altersvorsorge, kann die Fortführung sinnvoll sein. Soll lediglich die laufende finanzielle Belastung sinken, kommt eine Beitragsfreistellung in Betracht.

Bestehen dagegen Zweifel an der ursprünglichen Widerrufsbelehrung oder an der wirtschaftlichen Entwicklung des Vertrags, kann eine weitergehende Prüfung eine zusätzliche Option sein.

Konzeptional und Vertragshilfe24: Warum zwei Prüfungen notwendig sind

Die Konzeptional GmbH beschäftigt sich unter der Marke Vertragshilfe24 mit der Prüfung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen und möglichen Ansprüchen daraus.

Der Nürnberger Fall macht deutlich, warum bei älteren Versicherungsverträgen eine rein juristische Betrachtung zu kurz greifen kann. Zunächst muss geklärt werden, welche Rechtslage für den konkreten Vertrag gilt, welche Widerrufsbelehrung verwendet wurde und ob die erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt genannt wurden.

Danach folgt eine zweite Frage: Welchen wirtschaftlichen Wert hätte eine mögliche Rückabwicklung überhaupt? Hier kommen Vertragswerte, eingezahlte Beiträge, Kosten, Überschüsse und versicherungsmathematische Berechnungen ins Spiel.

Genau diese Kombination ist bei komplexen Basisrenten entscheidend. Ein theoretischer Rechtsanspruch ist für den Versicherungsnehmer wenig hilfreich, wenn der mögliche wirtschaftliche Mehrwert nicht bekannt ist. Umgekehrt kann die finanzmathematische Analyse eines Vertrags Hinweise darauf liefern, ob sich eine vertiefte rechtliche Prüfung überhaupt lohnt.

Rürup-Vertrag prüfen lassen

Wer einen älteren Rürup- oder Basisrentenvertrag besitzt und wissen möchte, ob die Widerrufsbelehrung oder die wirtschaftliche Entwicklung des Vertrags eine genauere Prüfung rechtfertigen, kann die Unterlagen durch Vertragshilfe24 prüfen lassen. Dabei werden sowohl mögliche rechtliche Ansatzpunkte als auch die wirtschaftliche Entwicklung des Vertrags betrachtet.

Mehr Informationen zur Vertragsprüfung bei Vertragshilfe24

Diese Vertragsunterlagen sind besonders wichtig

Wer einen älteren Rürup-Vertrag prüfen lassen möchte, sollte möglichst die ursprünglichen Unterlagen aus dem Abschlussjahr heranziehen. Von besonderer Bedeutung sind der Versicherungsantrag, der Versicherungsschein, die ursprüngliche Widerrufsbelehrung, die damals gültigen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen sowie mögliche Produktinformationsblätter.

Auch spätere Nachträge, Standmitteilungen, Informationen zu Zuzahlungen und eine Übersicht der eingezahlten Beiträge können für die Bewertung relevant sein. Fehlen einzelne Unterlagen, sollte zunächst geklärt werden, welche Dokumente noch beschafft werden können.

Beim Widerrufsrecht kann es auf Formulierungen ankommen, die in aktuellen Vertragsübersichten überhaupt nicht mehr auftauchen.

Was das OLG-Urteil für Besitzer älterer Rürup-Renten bedeutet

Das Urteil aus Nürnberg verändert nicht die Grundkonstruktion der Basisrente. Eine Rürup-Rente bleibt ein langfristig gebundenes Altersvorsorgeprodukt. Wer einfach nur unzufrieden mit seinem Vertrag ist, erhält dadurch kein automatisches Recht auf Auszahlung des angesparten Kapitals.

Die Entscheidung des Gerichts zeigt jedoch, dass die besondere steuerliche Förderung und das fehlende normale Kündigungsrecht einen wirksamen Widerruf eines Altvertrags nicht automatisch ausschließen.

Ebenso wichtig ist ein zweiter Punkt: Die jahrelange Durchführung eines Vertrags reicht nicht zwangsläufig aus, um ein möglicherweise fortbestehendes Widerrufsrecht als verwirkt anzusehen. Ob diese Grundsätze auf einen anderen Vertrag übertragen werden können, hängt allerdings von den konkreten Umständen ab.

Deshalb sollte aus einem einzelnen Urteil kein pauschales Widerrufsversprechen gemacht werden.

Für Besitzer älterer Rürup-Verträge ist die Entscheidung vielmehr ein Anlass, sich die ursprünglichen Unterlagen genauer anzusehen.

Fazit: Rürup-Rente kündigen geht nicht – ein Altvertrag kann trotzdem prüfenswert sein

Die Rürup-Rente gehört zu den am stärksten gebundenen Formen der privaten Altersvorsorge. Wer sich später vom Vertrag lösen möchte, erlebt deshalb häufig eine unangenehme Überraschung: Eine normale Kündigung führt grundsätzlich nicht dazu, dass das angesparte Kapital ausgezahlt wird.

Das Teilurteil des OLG Nürnberg vom 6. Juli 2026 zeigt jedoch, dass bei älteren Basisrenten ein anderer Ansatz relevant sein kann.

Im entschiedenen Fall aus dem Jahr 2013 erkannte das Gericht Mängel in der Widerrufsbelehrung. Der Versicherer muss deshalb zunächst Auskunft über das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten erteilen. Eine konkrete Zahlungshöhe hat das OLG mit diesem Teilurteil noch nicht abschließend festgelegt. Diese Differenzierung ist wichtig.

Das Urteil ist kein Freifahrtschein für die Rückabwicklung jeder Rürup-Rente. Es zeigt aber, dass ältere Verträge nicht allein deshalb als unangreifbar gelten, weil sie seit vielen Jahren bestehen, steuerlich gefördert wurden und normalerweise nicht kündbar sind.

Für Verbraucher mit älteren Basisrenten kann sich deshalb ein genauer Blick auf Vertragsdatum, Widerrufsbelehrung, ursprüngliche Unterlagen und wirtschaftliche Entwicklung lohnen.

Sie besitzen eine ältere Rürup-Rente?

Eine Prüfung der ursprünglichen Vertragsunterlagen kann zeigen, ob neben der Beitragsfreistellung weitere Möglichkeiten bestehen.

→ Rürup- und Basisrentenvertrag prüfen lassen

FAQ: Rürup-Rente kündigen und widerrufen

Kann ich meine Rürup-Rente kündigen und das Geld auszahlen lassen?

Grundsätzlich nein. Eine Rürup- beziehungsweise Basisrente ist so ausgestaltet, dass das angesparte Kapital der Altersversorgung dient. Eine Kündigung führt daher normalerweise lediglich zur Beitragsfreistellung und nicht zur Auszahlung des Vertragsvermögens.

Bedeutet das OLG-Urteil, dass ich meine alte Rürup-Rente widerrufen kann?

Nicht automatisch. Das OLG Nürnberg entschied über einen konkreten Vertrag aus dem Jahr 2013 mit einer bestimmten Widerrufsbelehrung. Ob ein anderer Vertrag vergleichbare Fehler enthält und noch widerrufen werden kann, muss individuell geprüft werden.

Was war an der Widerrufsbelehrung im OLG-Fall falsch?

Das Gericht beanstandete unter anderem, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausreichend als für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Unterlagen genannt wurden. Außerdem sah das OLG einen Fehler bei der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs.

Gilt die neue 24-Monate-und-30-Tage-Frist auch für alte Rürup-Verträge?

Seit dem 19. Juni 2026 enthält § 152 VVG eine entsprechende Höchstfrist. Die Verbraucherzentrale Hamburg vertritt die Auffassung, dass diese Neuregelung grundsätzlich keine Auswirkungen auf bis zum 18. Juni 2026 abgeschlossene Verträge hat. Bei Altverträgen kann die frühere Rechtslage deshalb weiterhin relevant sein.

Hat das OLG Nürnberg der Versicherungsnehmerin bereits eine Rückzahlung zugesprochen?

Nein. Das Urteil vom 6. Juli 2026 ist ein Teilurteil innerhalb einer Stufenklage. Das OLG hat zunächst einen Auskunftsanspruch über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten zugesprochen. Über die konkrete Höhe eines Zahlungsanspruchs wurde damit noch nicht abschließend entschieden.

Quellenverzeichnis

Oberlandesgericht Nürnberg
Teilurteil vom 6. Juli 2026, Az. 8 U 92/26 Ver: Rückabwicklung einer Basisrentenversicherung wegen unvollständiger Widerrufsbelehrung

Bundesministerium der Justiz 
§ 152 VVG – Widerruf des Versicherungsnehmers

Verbraucherzentrale Hamburg
Gesetzesänderung des Widerrufsrechts von Lebens- und Rentenversicherungen, 26. Mai 2026

Verbraucherzentrale
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Heino Ziessnitz

SCOREDEX Research

Analyst bei SCOREDEX – spezialisiert auf Unternehmenstransparenz, ESG-Bewertungen und Marktanalysen im DACH-Raum.

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