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Schenkungen vor dem Tod: BGH-Urteil stärkt die Rechte von Vertragserben

Ronald Ackermann

SCOREDEX Analyst

12. Juli. 2026 17 Min. Lesezeit

Schenkungen kurz vor dem Tod beschäftigen Familiengerichte seit Jahrzehnten. Nun hat der Bundesgerichtshof mit einem Grundsatzurteil – IV ZR 256/25 – die Rechte von Vertragserben gestärkt. Die Karlsruher Richter stellen klar: Ein bloß vorbehaltenes Rücktrittsrecht in einem Erbvertrag genügt nicht, um spätere Rückforderungsansprüche automatisch auszuschließen. Das Urteil dürfte Auswirkungen auf zahlreiche Nachfolgeplanungen und Vermögensübertragungen haben.

„Das Urteil stärkt die Verlässlichkeit von Erbverträgen. Wer glaubt, sich durch einen bloßen Rücktrittsvorbehalt alle Möglichkeiten für spätere Vermögensverschiebungen offenhalten zu können, muss seine Nachfolgeplanung künftig deutlich sorgfältiger gestalten.“
– SCOREDEX Research Team

Schenkungen vor dem Tod – Das Wichtigste im Überblick:

  • Vertragserben erhalten mehr Schutz
  • Rücktrittsrecht allein genügt nicht
  • Schenkungen bleiben überprüfbar
  • § 2287 BGB gewinnt Bedeutung
  • Nachfolgeplanung wird komplexer
  • BGH korrigiert Vorinstanz

Schenkungen vor dem Tod können zurückgefordert werden

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs verändert die rechtliche Bewertung von Schenkungen, mit denen ein Erblasser sein Vermögen noch zu Lebzeiten auf einzelne Angehörige überträgt. Ein im Erbvertrag vereinbartes Rücktrittsrecht genügt nach der Entscheidung nicht, um den Schutz der eingesetzten Vertragserben auszuschalten. Solange der Erblasser nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, bleibt die im Erbvertrag begründete Erberwartung grundsätzlich geschützt.

Der Bundesgerichtshof hat am 8. Juli 2026 eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Frage des Erbrechts entschieden. Im Mittelpunkt stand ein jahrzehntelanger Erbvertrag, erhebliche Geldzahlungen, zwei verschenkte Grundstücke und ein Streit zwischen zwei Geschwistern.

Die Entscheidung betrifft jedoch weit mehr als diesen Einzelfall. Sie ist für Familien relevant, die ihre Vermögensnachfolge durch einen Erbvertrag geregelt haben und später größere Schenkungen an einzelne Kinder, Angehörige oder andere Personen vornehmen wollen.

Mit seinem Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026, Aktenzeichen IV ZR 256/25, stellte der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat klar: Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt einen späteren Herausgabeanspruch des Vertragserben nicht automatisch aus.

Die wichtigsten Aussagen des BGH-Urteils

  • Ein Erbvertrag bleibt bindend, solange kein wirksamer Rücktritt erklärt wurde.
  • Ein bloß vorbehaltenes Rücktrittsrecht beseitigt die geschützte Erberwartung nicht.
  • Schenkungen können nach dem Tod des Erblassers gemäß § 2287 BGB zurückgefordert werden.
  • Entscheidend bleibt, ob die Schenkung den Vertragserben beeinträchtigen sollte.
  • Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers kann eine Rückforderung ausschließen.
  • Das Oberlandesgericht Nürnberg muss den konkreten Fall erneut prüfen.

Worum ging es in dem Erbstreit?

Die Parteien des Verfahrens sind Bruder und Schwester und die einzigen Kinder eines Ehepaares. Die Eltern hatten bereits am 30. Juni 1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen.

Darin setzten sich die Ehegatten gegenseitig als alleinige Vorerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollten Nacherben des zuerst versterbenden Elternteils und Erben des zuletzt versterbenden Elternteils werden. Die Kinder waren grundsätzlich zu gleichen Teilen vorgesehen.

Der Erbvertrag enthielt außerdem eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Ein Kind, das nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangte, sollte sowohl als Nacherbe als auch als Erbe des zuletzt versterbenden Elternteils ausscheiden.

Kurz erklärt: Pflichtteilsstrafklausel
Die Pflichtteilsstrafklausel soll den überlebenden Ehepartner schützen. Sie verhindert, dass Kinder unmittelbar nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil einfordern und dadurch den Nachlass des überlebenden Elternteils schmälern. Wer den Pflichtteil trotzdem verlangt, muss häufig damit rechnen, beim zweiten Erbfall nicht mehr als Erbe eingesetzt zu sein.

Im Jahr 2015 ergänzten die Eltern den Vertrag durch einen notariellen Nachtrag. Darin erhielt der überlebende Ehegatte weitreichende Möglichkeiten, seinen eigenen Nachlass später unter den gemeinsamen Kindern anders aufzuteilen. Er durfte unter anderem Erbquoten verändern, Vermächtnisse abändern und sogar eines der Kinder enterben. Andere Personen als die gemeinsamen Abkömmlinge durften allerdings nicht begünstigt werden.

Zusätzlich behielten sich beide Ehegatten ein Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor.

Genau dieser Rücktrittsvorbehalt wurde später zum entscheidenden Streitpunkt.

Das BGH-Urteil einfach erklärt

Wer sich das Urteil direkt erläutern lassen möchte, findet hier eine verständliche Zusammenfassung der Entscheidung.

Grundstücke und Geld gingen an die Tochter

Der Vater übertrug seiner Tochter zu Lebzeiten unter anderem zwei Grundstücke. Darüber hinaus erhielt sie über einen längeren Zeitraum erhebliche Geldbeträge.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts überwies der Vater zwischen Oktober 2000 und Oktober 2016 insgesamt mehr als 111.000 Euro auf das Konto der Tochter. Außerdem übernahm er Kosten für eine Dachsanierung an einem ihr gehörenden Haus. Weitere Streitpunkte betrafen unter anderem Zahlungen für eine Lebensversicherung sowie verschiedene Geldabhebungen.

Der Vater starb am 15. April 2018. Seine Ehefrau schlug die Erbschaft aus. Dadurch wurden Sohn und Tochter unmittelbar Erben ihres Vaters.

Der Sohn vertrat anschließend die Auffassung, die Schwester sei durch die Grundstücksübertragungen und Geldzahlungen einseitig bevorzugt worden. Er verlangte unter anderem die Herausgabe beziehungsweise den anteiligen Ausgleich der übertragenen Vermögenswerte.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens belief sich auf 186.801,33 Euro.

Was regelt § 2287 BGB?

§ 2287 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches schützt Personen, die durch einen Erbvertrag als Erben eingesetzt wurden.

Grundsätzlich darf ein Erblasser auch nach Abschluss eines Erbvertrages zu Lebzeiten weiter über sein Vermögen verfügen. Er kann Immobilien verkaufen, Geld ausgeben und grundsätzlich auch Vermögenswerte verschenken.

Diese Freiheit darf allerdings nicht dazu missbraucht werden, die bindende Erbeinsetzung wirtschaftlich zu entwerten.

Hat der Erblasser eine Schenkung in der Absicht vorgenommen, den Vertragserben zu beeinträchtigen, kann der Vertragserbe nach dem Erbfall vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.

Juristisch wird häufig von einer beeinträchtigenden Schenkung oder umgangssprachlich von einer „böswilligen Schenkung“ gesprochen.

Der Anspruch entsteht grundsätzlich erst nach dem Tod des Erblassers und setzt voraus, dass der vertraglich eingesetzte Begünstigte tatsächlich Erbe geworden ist.

Wann ist eine Schenkung beeinträchtigend?

Nicht jede Ungleichbehandlung innerhalb einer Familie ist automatisch rechtswidrig. Auch eine hohe Schenkung an nur eines von mehreren Kindern muss nicht zwingend zurückgegeben werden.

Maßgeblich ist insbesondere, ob der Erblasser ein nachvollziehbares eigenes Interesse an der Schenkung hatte.

Ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse kann beispielsweise vorliegen, wenn der Beschenkte:

  • den Erblasser über längere Zeit gepflegt oder betreut hat,
  • erhebliche persönliche oder wirtschaftliche Leistungen erbracht hat,
  • den Erblasser im Haushalt oder Unternehmen unterstützt hat,
  • eine angemessene Gegenleistung übernommen hat,
  • zur Sicherung der Altersversorgung oder Pflege verpflichtet wurde.

Fehlt ein solches Eigeninteresse und soll durch die Schenkung im Wesentlichen verhindert werden, dass der Vertragserbe den vertraglich vorgesehenen Vermögenswert erhält, kann ein Anspruch aus § 2287 BGB in Betracht kommen.

Die Beurteilung hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls, dem zeitlichen Ablauf, der Höhe der Schenkung, dem Verhältnis zwischen den Beteiligten und den Motiven des Erblassers ab.

Das Oberlandesgericht wies die Klage zunächst ab

Das Landgericht Regensburg hatte dem Sohn in erster Instanz teilweise recht gegeben. Das Oberlandesgericht Nürnberg änderte diese Entscheidung jedoch und wies die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2025 vollständig ab.

Nach Ansicht des OLG fehlte es bereits an einer geschützten Erberwartung des Sohnes. Die Eltern hätten sich 2015 ein voraussetzungsloses Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten.

Das OLG argumentierte, ein solcher Rücktrittsvorbehalt schwäche die Bindungswirkung des Erbvertrages so erheblich, dass der eingesetzte Erbe nicht mehr sicher mit dem späteren Erbe rechnen könne. Deshalb könne eine Schenkung seine berechtigte Erberwartung nicht verletzen.

Nach dieser Auffassung sollte es nicht einmal erforderlich sein, dass der Erblasser den Rücktritt tatsächlich erklärt. Bereits die theoretische Möglichkeit eines Rücktritts sollte genügen, um den Schutz des § 2287 BGB auszuschließen.

Da es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab, ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Der BGH widerspricht dem Oberlandesgericht

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG Nürnberg auf.

Nach Auffassung des BGH genügt die bloße Vereinbarung eines Rücktrittsrechts nicht, um die berechtigte Erberwartung des Vertragserben zu beseitigen.

Solange der Erblasser nicht wirksam vom Erbvertrag zurückgetreten ist, bleibt er an seine vertragsmäßigen Verfügungen gebunden. Der eingesetzte Vertragserbe darf daher weiterhin davon ausgehen, nach Maßgabe des Erbvertrages Erbe zu werden.

Der Kern der Entscheidung lässt sich auf eine einfache Formel bringen:

Ein mögliches Rücktrittsrecht ist noch kein erklärter Rücktritt.

Der BGH erkennt zwar an, dass ein Rücktrittsvorbehalt die tatsächlichen Aussichten des Vertragserben mindert. Schließlich muss dieser damit rechnen, dass der Erblasser später noch vom Vertrag zurücktritt.

Solange dies jedoch nicht geschieht, bleibt der Vertrag rechtlich wirksam und bindend.

Der Erbvertrag darf nicht durch Schenkungen ausgehöhlt werden

Die gegenteilige Auffassung hätte nach Einschätzung des BGH problematische Folgen.

Ein Erblasser könnte sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt jedoch bewusst nicht erklären und stattdessen sein wesentliches Vermögen verschenken. Formal bliebe der Erbvertrag bestehen, wirtschaftlich würde die vertragliche Erbeinsetzung aber weitgehend wertlos.

Der Erblasser könnte damit einerseits weiterhin von für ihn günstigen Regelungen des Erbvertrages profitieren und andererseits die von ihm eingegangene Bindung durch lebzeitige Vermögensverschiebungen umgehen.

Genau diese wirtschaftliche Aushöhlung soll § 2287 BGB verhindern.

Der BGH betonte deshalb sinngemäß, dass ein ungenutzter Rücktrittsvorbehalt nicht dazu führen darf, den erbvertraglichen Schutz leerlaufen zu lassen.

Wer nach einem Erbfall Teil einer Erbengemeinschaft wird und seinen Anteil verkaufen möchte, findet im Beitrag bei Business-Leaders eine ausführliche Übersicht:

Erbteil verkaufen – So gelingt der Ausstieg aus der Erbengemeinschaft

Auch die Änderungsbefugnis half der Tochter nicht

Die Eltern hatten dem überlebenden Ehegatten im Nachtrag von 2015 das Recht eingeräumt, den eigenen Nachlass nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehepartners unter den Kindern neu zu verteilen.

Nach Auffassung des BGH erfasste diese Änderungsbefugnis jedoch nur die Situation nach dem ersten Todesfall.

Die umstrittenen Schenkungen waren bereits vorgenommen worden, als beide Eltern noch lebten. Deshalb konnte die für den überlebenden Ehegatten vereinbarte Änderungsbefugnis die Vermögensübertragungen nicht ohne Weiteres rechtfertigen.

Hat der Sohn damit endgültig gewonnen?

Nein.

Der Bundesgerichtshof hat noch nicht abschließend entschieden, dass die Schwester die Grundstücke oder Geldbeträge tatsächlich herausgeben muss.

Das Urteil des OLG Nürnberg wurde aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Das OLG muss nun prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 2287 BGB erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob der Vater mit den Schenkungen tatsächlich die Erberwartung des Sohnes beeinträchtigen wollte oder ob er ein anerkennenswertes eigenes Interesse an den Zuwendungen hatte.

Auch die genaue Höhe eines möglichen Anspruchs, die Bewertung der Grundstücke, mögliche Gegenleistungen und die Frage, ob Herausgabe oder Wertersatz geschuldet wird, können noch zu klären sein.

Das Urteil stärkt daher die rechtliche Ausgangsposition des Sohnes, entscheidet den Geschwisterstreit aber noch nicht endgültig.

Warum handelt es sich um ein Versäumnisurteil?

Der BGH bezeichnet seine Entscheidung als Versäumnisurteil. Das bedeutet nicht, dass der Senat den Fall ungeprüft entschieden hat.

Ein Versäumnisurteil kann im Revisionsverfahren ergehen, wenn eine Partei im Termin nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Der Bundesgerichtshof prüft dennoch, ob das Rechtsmittel auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts rechtlich begründet ist.

Für die grundsätzliche rechtliche Aussage des Urteils ist die Bezeichnung als Versäumnisurteil daher nicht ohne Weiteres ein Zeichen für eine geringere Bedeutung.

Allerdings können bei Versäumnisurteilen besondere verfahrensrechtliche Möglichkeiten bestehen. Maßgeblich bleibt der weitere Verlauf des konkreten Verfahrens.

Was bedeutet das BGH-Urteil für Vertragserben?

Für vertraglich eingesetzte Erben verbessert sich die Rechtsposition deutlich.

Sie müssen sich nicht allein deshalb entgegenhalten lassen, ihre Erberwartung sei ungeschützt, weil der Erblasser sich irgendwann ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat.

Entscheidend ist vielmehr:

  1. Bestand der Erbvertrag zum Zeitpunkt des Erbfalls noch?
  2. Wurde der Rücktritt wirksam erklärt?
  3. Ist der Vertragserbe tatsächlich Erbe geworden?
  4. Lag eine unentgeltliche Zuwendung vor?
  5. Beeinträchtigte die Schenkung die erbvertragliche Erberwartung?
  6. Hatte der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse?

Ein bestehender Rücktrittsvorbehalt beendet die Prüfung damit nicht mehr automatisch.

Was bedeutet das Urteil für Beschenkte?

Auch für Beschenkte steigt das Risiko späterer Auseinandersetzungen.

Wer von einer Person, die durch einen Erbvertrag gebunden ist, größere Vermögenswerte erhält, kann nach dem Tod des Schenkers mit Rückforderungsansprüchen eines Vertragserben konfrontiert werden.

Das betrifft insbesondere:

  • Grundstücksschenkungen,
  • vorweggenommene Erbfolgen,
  • größere Geldübertragungen,
  • Übertragungen von Gesellschaftsanteilen,
  • unentgeltliche Unternehmensübertragungen,
  • Zahlungen auf Lebensversicherungen,
  • Erlass von Darlehensforderungen,
  • mittelbare Schenkungen.

Ein im Erbvertrag enthaltenes Rücktrittsrecht bietet dem Beschenkten nach der neuen BGH-Entscheidung keine automatische Sicherheit.

Was müssen Erblasser künftig beachten?

Wer einen Erbvertrag geschlossen hat und später Vermögen anders verteilen möchte, sollte nicht davon ausgehen, dass informelle Absprachen oder ein bloßer Rücktrittsvorbehalt ausreichen.

Vor größeren Schenkungen sollte geprüft werden:

Welche Verfügungen sind erbvertraglich bindend?

Nicht jede Regelung eines Erbvertrages ist zwingend vertragsmäßig und bindend. Entscheidend sind Wortlaut, notarielle Gestaltung und Auslegung des Vertrages.

Besteht ein wirksames Änderungs- oder Rücktrittsrecht?

Ein Rücktrittsrecht muss nicht nur vereinbart, sondern gegebenenfalls auch formwirksam ausgeübt werden. Die Anforderungen können von der konkreten Vertragsgestaltung abhängen.

Soll der Erbvertrag geändert oder aufgehoben werden?

Eine einvernehmliche notarielle Änderung oder Aufhebung kann rechtssicherer sein als der Versuch, den Vertrag wirtschaftlich durch Schenkungen zu umgehen.

Gibt es ein lebzeitiges Eigeninteresse?

Der Anlass der Schenkung sollte nachvollziehbar und dokumentiert werden. Pflegeleistungen, Gegenleistungen, Versorgungsverpflichtungen oder unternehmerische Gründe sollten vertraglich konkret festgehalten werden.

Wie werden andere Erben berücksichtigt?

Ausgleichszahlungen, Anrechnungsbestimmungen, Vermächtnisse oder eindeutige Teilungsanordnungen können spätere Streitigkeiten reduzieren.

Was müssen Notare und Nachfolgeberater beachten?

Die Entscheidung erhöht die Anforderungen an die Gestaltung von Erbverträgen und Nachträgen.

Ein allgemeiner Rücktrittsvorbehalt bedeutet nicht automatisch, dass der Erblasser anschließend ohne erbrechtliches Risiko Vermögenswerte verschenken kann.

Bei der Vertragsgestaltung sollte ausdrücklich geregelt werden:

  • welche Verfügungen bindend sind,
  • unter welchen Voraussetzungen ein Rücktritt möglich ist,
  • in welcher Form der Rücktritt erfolgen muss,
  • ob lebzeitige Schenkungen erlaubt sein sollen,
  • ob einzelne Vertragserben beeinträchtigt werden dürfen,
  • welche Änderungsrechte dem überlebenden Ehegatten zustehen,
  • ob Zuwendungen auf Erbteile anzurechnen sind,
  • wie bereits erfolgte Schenkungen behandelt werden.

Unpräzise oder sehr allgemein gehaltene Klauseln können Jahrzehnte später erhebliche Rechtsstreitigkeiten auslösen.

Bedeutung für das Berliner Testament

§ 2287 BGB betrifft seinem Wortlaut nach den Erbvertrag. Die Rechtsprechung wendet die Grundsätze zu beeinträchtigenden Schenkungen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments an.

Das kann insbesondere beim sogenannten Berliner Testament relevant werden.

Kurz erklärt: Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Dabei setzen sich beide zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des zuletzt lebenden Partners erben in der Regel die gemeinsamen Kinder oder andere zuvor bestimmte Schlusserben. Ziel ist es, den überlebenden Ehepartner finanziell abzusichern und eine Aufteilung des Nachlasses bereits nach dem ersten Todesfall zu vermeiden. Allerdings können pflichtteilsberechtigte Kinder ihren Pflichtteil bereits nach dem ersten Erbfall geltend machen.

Haben sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben eingesetzt, kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an die Schlusserbeneinsetzung gebunden sein.

Verschenkt er anschließend wesentliche Vermögenswerte, um die eingesetzten Schlusserben zu benachteiligen, können nach dem zweiten Erbfall ebenfalls Rückforderungsansprüche in Betracht kommen.

Die konkrete Übertragbarkeit der neuen BGH-Entscheidung auf gemeinschaftliche Testamente hängt allerdings von der jeweiligen Vertrags- beziehungsweise Testamentsgestaltung ab.

Keine automatische Rückabwicklung jeder Schenkung

Das Urteil darf nicht missverstanden werden.

Der BGH hat kein allgemeines Verbot ausgesprochen, nach Abschluss eines Erbvertrages Vermögen zu verschenken. Ebenso wenig kann jeder benachteiligte Angehörige automatisch die Rückgabe früherer Zuwendungen verlangen.

Ein Anspruch aus § 2287 BGB setzt weiterhin mehrere Voraussetzungen voraus.

Insbesondere muss es sich um eine Schenkung handeln. Verkäufe zu einem angemessenen Marktpreis oder Vermögensübertragungen gegen ausreichende Gegenleistungen fallen grundsätzlich nicht ohne Weiteres darunter.

Zudem muss die Schenkung die geschützte Position des Vertragserben beeinträchtigen. Schließlich darf kein überwiegendes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers vorliegen.

SCOREDEX-Einschätzung

Das Urteil stärkt die Verlässlichkeit notarieller Erbverträge. Ein Erbvertrag soll mehr sein als eine unverbindliche Absichtserklärung, die sich durch Vermögensübertragungen kurz vor dem Tod beliebig umgehen lässt.

Gleichzeitig wahrt der BGH die lebzeitige Verfügungsfreiheit des Erblassers. Schenkungen bleiben möglich. Sie müssen sich aber daran messen lassen, ob sie einem nachvollziehbaren eigenen Interesse dienen oder vor allem dazu eingesetzt werden, den vertraglich vorgesehenen Erben wirtschaftlich auszuschalten.

Für Familien bedeutet dies: Je größer das Vermögen und je komplexer die Nachfolgeplanung, desto gefährlicher sind unklare Verträge, undokumentierte Motive und nachträgliche Einzelmaßnahmen.

Der Fall zeigt außerdem, dass selbst ein mehr als 50 Jahre alter Erbvertrag noch entscheidende wirtschaftliche Wirkungen entfalten kann. Wer seine Nachlassregelung nach vielen Jahren verändern will, sollte sie deshalb vollständig überprüfen lassen und nicht lediglich einzelne Klauseln ergänzen.

Checkliste: Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Für Vertragserben

  • Erbvertrag und sämtliche Nachträge vollständig beschaffen
  • Vertragsmäßige und einseitige Verfügungen unterscheiden
  • Schenkungen und Vermögensbewegungen dokumentieren
  • Grundbuchveränderungen überprüfen
  • Zeitpunkt und Umfang der Zuwendungen feststellen
  • Mögliche Gegenleistungen des Beschenkten prüfen
  • Verjährungsfristen anwaltlich klären lassen

Für Erblasser

  • Alte Erbverträge regelmäßig überprüfen
  • Rücktritts- und Änderungsklauseln rechtlich bewerten
  • Schenkungsmotive schriftlich dokumentieren
  • Gegenleistungen klar vereinbaren
  • Anrechnungs- und Ausgleichsregelungen festlegen
  • Größere Übertragungen notariell abstimmen

Für Beschenkte

  • Bestehende Erbverträge des Schenkers berücksichtigen
  • Gegenleistungen im Vertrag festhalten
  • Wert und Zustand übertragener Immobilien dokumentieren
  • Belege für Pflege- oder Unterstützungsleistungen sichern
  • Rückforderungsrisiken vor Investitionen in das Geschenk prüfen

 

Was hat der BGH am 8. Juli 2026 entschieden?

Der BGH entschied, dass ein im Erbvertrag vereinbartes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht einen Herausgabeanspruch des Vertragserben nach § 2287 BGB nicht automatisch ausschließt.

Können Schenkungen nach dem Tod zurückgefordert werden?

Ja. Hat der Erblasser eine Schenkung vorgenommen, um einen vertraglich eingesetzten Erben zu beeinträchtigen, kann nach dem Erbfall ein Herausgabe- oder Wertersatzanspruch bestehen.

Ist jede Schenkung an ein Kind anfechtbar?

Nein. Erforderlich ist unter anderem eine Beeinträchtigung des Vertragserben. Ein nachvollziehbares lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers kann den Anspruch ausschließen.

Reicht ein Rücktrittsrecht im Erbvertrag aus?

Nach dem neuen BGH-Urteil nicht. Solange der Rücktritt nicht wirksam erklärt wurde, bleibt der Erbvertrag grundsätzlich bindend.

Muss der Beschenkte das Grundstück selbst zurückgeben?

Das hängt vom Einzelfall ab. Je nach Situation können die Übertragung eines Eigentumsanteils, vollständige Herausgabe oder Wertersatz in Betracht kommen.

Wann entsteht der Anspruch aus § 2287 BGB?

Der Anspruch entsteht grundsätzlich erst mit dem Erbfall. Der Anspruchsteller muss aufgrund des Erbvertrages tatsächlich Erbe geworden sein.

Gilt das Urteil auch für ein Berliner Testament?

Die Grundsätze des § 2287 BGB können unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend auf bindend gewordene gemeinschaftliche Testamente angewendet werden. Die konkrete Vertragsgestaltung bleibt entscheidend.

Ist der Rechtsstreit zwischen den Geschwistern beendet?

Nein. Der BGH hat das Urteil des OLG Nürnberg aufgehoben und den Fall zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.

Fazit

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 8. Juli 2026 den Schutz vertraglich eingesetzter Erben gestärkt.

Ein Erblasser kann die Bindungswirkung eines Erbvertrages nicht allein dadurch beseitigen, dass er sich ein Rücktrittsrecht vorbehält. Solange dieses Recht nicht wirksam ausgeübt wird, besteht die geschützte Erberwartung fort.

Damit können größere Schenkungen an einzelne Angehörige nach dem Tod weiterhin überprüft und unter den Voraussetzungen des § 2287 BGB zurückgefordert werden.

Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Vertragserben, erhöht aber zugleich den Beratungsbedarf bei Schenkungen, vorweggenommener Erbfolge und langfristiger Nachlassplanung.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine journalistische Einordnung dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellenverzeichnis

  1. Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 125/2026 vom 8. Juli 2026: „Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers“, Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026, Az. IV ZR 256/25.
  2. Bundesgerichtshof, Terminhinweis zum Verfahren IV ZR 256/25, Verhandlungstermin am 8. Juli 2026.
  3. Oberlandesgericht Nürnberg, Endurteil vom 24. Oktober 2025, Az. 1 U 555/24 Erb, vollständige Entscheidung in Bayern.Recht.
  4. Legal Tribune Online, „BGH zum Erbrecht: Wer darf mit den Moneten rechnen?“, veröffentlicht am 9. Juli 2026.
  5. DATEV Magazin, „Zum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers“, Meldung zur BGH-Entscheidung.
  6. NWB Datenbank, „Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers“, BGH vom 8. Juli 2026, IV ZR 256/25.
  7. Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere § 2287 BGB zu beeinträchtigenden Schenkungen und § 2293 BGB zum vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag.
  8. Bundesministerium der Justiz, Informationsbroschüre „Erben und Vererben“ zu Testament, Erbvertrag, gesetzlicher Erbfolge und Pflichtteilsrecht.
  9. Ausgangsvideo: „BGH-Urteil zum Erbrecht | 08.07.26“, YouTube.

Ronald Ackermann

SCOREDEX Research

Analyst bei SCOREDEX – spezialisiert auf Unternehmenstransparenz, ESG-Bewertungen und Marktanalysen im DACH-Raum.

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