Das Schweizer Bankkonto gilt international noch immer als Synonym für Sicherheit, Diskretion und finanzielle Bewegungsfreiheit. Doch dieses Bild stammt zu erheblichen Teilen aus einer anderen Zeit. Die Schweiz besitzt weiterhin einen der bedeutendsten und professionellsten Finanzplätze der Welt. Wer allerdings glaubt, ein Schweizer Konto verschaffe Unternehmern oder vermögenden Privatpersonen besondere Anonymität, unbeschränkte Bewegungsfreiheit oder Schutz vor internationalen Transparenzregeln, trifft heute auf eine deutlich nüchternere Realität.
Die Eidgenossenschaft formuliert die Zielsetzung des automatischen Informationsaustauschs selbst unmissverständlich: „Steuertransparenz erhöhen und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindern.“ – SCOREDEX Research Team
Schweizer Bankkonto – auf einen Blick
- Bankgeheimnis bedeutet keine Anonymität
- Finanzdaten werden international ausgetauscht
- Vermögensherkunft kann geprüft werden
- Transaktionen unterliegen laufender Kontrolle
- De-Risking beeinflusst Kundenbeziehungen
- Technik ersetzt keine Compliance-Freigabe
Der Mythos vom Schweizer Bankkonto
Zürich, Genf, Basel oder Zug stehen weltweit für einen Finanzplatz, der seit Jahrzehnten Vermögen aus nahezu allen Teilen der Welt anzieht. Mit dem Begriff „Schweizer Bankkonto“ verbinden deshalb viele Menschen noch immer drei Eigenschaften:
Diskretion. Sicherheit. Freiheit.
Die Sicherheit und Professionalität des Schweizer Finanzplatzes stehen damit keineswegs grundsätzlich infrage. Bei den beiden anderen Begriffen lohnt jedoch eine genauere Betrachtung. Das klassische Bild eines Kontos, über dessen Existenz außerhalb der Bank praktisch niemand etwas erfährt, entspricht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht mehr der heutigen Realität.
Internationale Transparenz statt steuerlicher Unsichtbarkeit
Die Schweiz beteiligt sich am automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten – AIA beziehungsweise CRS. Mehr als 100 Staaten und Territorien haben diesen internationalen Standard übernommen. Im Jahr 2025 tauschte die Eidgenössische Steuerverwaltung mit 110 Staaten Informationen über Finanzkonten aus. Rund 9.000 meldende Finanzinstitute waren registriert. Die Schweiz übermittelte Informationen zu rund 3,8 Millionen Finanzkonten und erhielt Informationen zu etwa 3,5 Millionen Konten aus dem Ausland.
Ausgetauscht werden unter anderem Identifikationsdaten, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Angaben zum Finanzinstitut, Kontosaldo und bestimmte Kapitaleinkünfte. Seit dem 1. Januar 2026 setzt die Schweiz zudem den revidierten CRS-Standard um. Die Konsequenz ist eindeutig:
Ein Schweizer Bankkonto ist kein Instrument internationaler steuerlicher Unsichtbarkeit.
Das Schweizer Bankgeheimnis existiert weiterhin
Die ebenfalls häufig gehörte Aussage, das Schweizer Bankgeheimnis sei vollständig abgeschafft worden, wäre allerdings falsch. Artikel 47 des Schweizer Bankengesetzes schützt weiterhin Bankkundendaten. Die unbefugte Preisgabe von Kundengeheimnissen durch Bankmitarbeiter an Dritte ist strafbar. Die Eidgenössische Steuerverwaltung weist gleichzeitig ausdrücklich darauf hin, dass gesetzliche Zeugnis- und Auskunftspflichten hiervon ausgenommen sind.
Damit besteht ein entscheidender Unterschied zwischen:
Vertraulichkeit gegenüber beliebigen Dritten
und
gesetzlich begrenzter Vertraulichkeit gegenüber zuständigen Behörden.
Das Schweizer Bankgeheimnis schützt den Kunden weiterhin.
Es macht ihn jedoch nicht unsichtbar.
Die Bank will nicht nur wissen, wem das Geld gehört
Schweizer Finanzintermediäre müssen ihre Vertragspartner identifizieren und feststellen, wer an eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. Erscheint eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion ungewöhnlich oder bestehen Hinweise auf erhöhte Risiken, müssen wirtschaftlicher Hintergrund und Zweck näher abgeklärt werden. Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko – beispielsweise zu bestimmten Hochrisikoländern oder politisch exponierten Personen – unterliegen weitergehenden Prüfungen.
Damit verschiebt sich die entscheidende Frage.
Es geht nicht mehr ausschließlich darum:
Wem gehört das Geld?
Sondern zunehmend auch:
Wie ist dieses Geld entstanden?
Woher kommt diese konkrete Zahlung?
Passt die Transaktion zum bekannten wirtschaftlichen Hintergrund des Kunden?
Source of Funds und Source of Wealth
Im internationalen Private Banking sind dabei zwei Begriffe von besonderer Bedeutung:
Source of Funds – SoF
Source of Funds beschreibt vereinfacht die Herkunft der konkret eingebrachten oder transferierten Vermögenswerte.
Beispielsweise:
- Verkauf einer Immobilie
- Dividende eines Unternehmens
- Unternehmensverkauf
- Gehalt oder Bonus
- Erbschaft
- Wertpapierverkauf
- Kryptovermögen
Die Bank möchte also nachvollziehen können:
Woher stammen genau diese 500.000, eine Million oder fünf Millionen Franken?
Source of Wealth – SoW
Source of Wealth geht einen Schritt weiter.
Hier interessiert nicht nur die einzelne Zahlung, sondern der wirtschaftliche Hintergrund des Gesamtvermögens.
Vereinfacht:
Wie konnte der Kunde dieses Vermögen überhaupt aufbauen?
In Liechtenstein nennt die Finanzmarktaufsicht FMA die Abklärung von Source of Funds und Source of Wealth ausdrücklich als Bestandteil der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten. Hinzu kommt ein laufendes Transaktionsmonitoring.
Auch die Schweizer FINMA verlangt bei erhöhten Risiken eine detaillierte Abklärung des Vermögensursprungs. Bei Kunden aus Hochrisikokonstellationen müsse der Ursprung von Vermögen detailliert untersucht und sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte aus legalen Quellen stammen.
Damit entsteht für international tätige Unternehmer und vermögende Privatpersonen eine wichtige Realität:
Es reicht nicht zwingend zu erklären, woher eine Überweisung kommt. Bei erhöhtem Risiko kann zusätzlich relevant werden, wie das Vermögen entstanden ist, aus dem diese Überweisung letztlich finanziert wird.
Wenn der Herkunftsnachweis immer weiter zurückführt
Gerade an diesem Punkt können Bankprüfung und Lebenswirklichkeit auseinanderlaufen. Ein Vermögen entsteht selten innerhalb weniger Monate. Unternehmer bauen Firmen über Jahrzehnte auf. Immobilien steigen über lange Zeiträume im Wert. Vermögen wird geerbt. Beteiligungen werden verkauft. Unternehmen werden umstrukturiert. Gelder werden über verschiedene Länder investiert. Mit zunehmender zeitlicher und internationaler Komplexität kann es schwieriger werden, historische Vermögensentstehung vollständig zu dokumentieren.
FINMA berichtete bereits darüber, dass bei international tätigen Banken unvollständige Erklärungen zur Herkunft großer Vermögen hinterfragt wurden – ausdrücklich beispielsweise bei angeblichen Erbschaften, außergewöhnlich erfolgreichen Investments oder größeren Geldgeschenken.
Das ist ein entscheidender Punkt:
Eine wirtschaftlich plausible Geschichte ist nicht automatisch ein ausreichender Compliance-Nachweis.
Fallkonstellation 1: Die Immobilie
Ein Unternehmer verkauft beispielsweise eine seit vielen Jahren gehaltene Immobilie für 1,5 Millionen Euro. Der notarielle Kaufvertrag erklärt zunächst eindeutig den unmittelbaren Geldzufluss. Damit ist die Source of Funds grundsätzlich nachvollziehbar.
Bei einer vertieften Prüfung kann jedoch eine weitere Frage entstehen:
Wie wurde der ursprüngliche Erwerb finanziert?
Je nach Risikoprofil, Dokumentationslage und Bank kann damit die Prüfung von der heutigen Transaktion weiter in die Vermögenshistorie zurückreichen. Bei einer vor 15 oder 20 Jahren erworbenen Immobilie können entsprechende Nachweise naturgemäß schwieriger verfügbar sein als bei einer aktuellen Transaktion. Das bedeutet nicht, dass jede Schweizer Bank automatisch jahrzehntealte Steuerbescheide verlangt.
Es bedeutet aber:
Der aktuelle Kaufvertrag beantwortet die Frage nach der aktuellen Mittelherkunft. Er beantwortet nicht zwingend jede Frage nach der historischen Vermögensentstehung.
Fallkonstellation 2: Kryptowährungen
Noch deutlicher wird die Problematik bei Kryptowährungen. Ein Unternehmer, der früh Bitcoin oder andere Kryptowährungen erworben und diese über Jahre zwischen Handelsplattformen und privaten Wallets bewegt hat, kann heute über erhebliche Vermögenswerte verfügen. Der wirtschaftliche Erfolg kann vollkommen legal sein. Die Rekonstruktion der Historie kann dennoch schwierig werden.
Frühere Handelsplattformen existieren teilweise nicht mehr, Wallets wurden gewechselt und Dokumentationsstandards der Anfangsjahre unterschieden sich erheblich von heutigen Anforderungen. FINMA weist ausdrücklich auf erhebliche Geldwäschereirisiken im Kryptobereich hin und verlangt von Finanzintermediären mit Kryptoangeboten ein angemessenes Risikomanagement. Banken können deshalb bei entsprechenden Risikokonstellationen zusätzliche Nachweise zur Transaktions- und Vermögenshistorie verlangen.
Wichtig ist dabei:
Die steuerliche Behandlung eines Kryptogewinns und die geldwäschereirechtliche Prüfung einer Bank sind zwei unterschiedliche Prüfungen.
Die Tatsache, dass eine Steuerbehörde einen Vermögenswert oder Gewinn steuerlich behandelt hat, ersetzt nicht automatisch die eigene Risikoprüfung eines Finanzinstituts.
Fallkonstellation 3: Der internationale Unternehmer
Nehmen wir einen Unternehmer, der eine operative Softwaregesellschaft beispielsweise in Dubai, Singapur oder einer anderen internationalen Jurisdiktion führt. Die Gesellschaft erwirtschaftet Gewinne und zahlt eine Dividende an ihren Gesellschafter aus. Der Dividendenbeschluss erklärt zunächst den unmittelbaren Zahlungsgrund.
Bei erhöhtem Risiko kann sich die Bank jedoch zusätzlich für die Gesellschaft, deren Eigentümerstruktur, Jahresabschlüsse, Geschäftstätigkeit und die wirtschaftliche Plausibilität wesentlicher Zahlungsströme interessieren. Das muss keineswegs bedeuten, dass jede einzelne Kundenrechnung geprüft wird.
Es zeigt jedoch das Grundproblem:
Je internationaler eine Unternehmens- und Vermögensstruktur wird, desto größer kann der Informationsbedarf einer Bank werden.
Genau dort kollidiert unternehmerische Agilität mit regulatorischem Risikomanagement.
Aus „Know Your Customer“ wird zunehmend „Know Your Customer’s Wealth“
Die klassischen Regeln des Know Your Customer – KYC reichen in risikoreicheren Konstellationen längst über die Vorlage eines Passes und eines Adressnachweises hinaus.
Das Kundenprofil soll erklären können:
Wer ist die Person?
Was macht sie beruflich?
Welche Unternehmen besitzt sie?
Wie groß ist ihr Vermögen?
Wie entstand dieses Vermögen?
Welche Transaktionen sind zu erwarten?
Mit welchen Ländern bestehen Verbindungen?
Welche Zahlungsströme sind wirtschaftlich plausibel?
FINMA macht deutlich, dass besonders risikoreiche Kunden, Herkunftsländer oder Dienstleistungen sogar außerhalb der definierten Risikotoleranz eines Instituts liegen können. Damit entscheidet nicht allein das Gesetz darüber, welche Kundenbeziehung möglich ist. Auch die Risikotoleranz der jeweiligen Bank spielt eine wesentliche Rolle.
De-Risking – wenn Risiko nicht mehr verwaltet, sondern vermieden wird
Genau hier beginnt das sogenannte De-Risking. Die internationale Financial Action Task Force – FATF – beschreibt damit den Vorgang, dass Finanzinstitute Geschäftsbeziehungen mit Kunden oder ganzen Kundengruppen einschränken oder beenden, um Risiken zu vermeiden, anstatt diese individuell zu steuern.
Bemerkenswert ist:
Die FATF selbst sieht pauschales De-Risking kritisch. Ihre Standards verlangen einen risikobasierten Einzelfallansatz, nicht den pauschalen Ausschluss vollständiger Kundengruppen. Damit entsteht ein regulatorisches Spannungsfeld. Banken sollen Risiken erkennen. Banken sollen Risiken bewerten. Banken sollen Risiken kontrollieren. Gleichzeitig sollen sie nicht einfach jede schwierigere Kundengruppe ausschließen.
In der praktischen Geschäftspolitik eines Instituts kann dennoch die Frage entstehen:
Ist der wirtschaftliche Ertrag einer Kundenbeziehung den zusätzlichen Prüfungs-, Haftungs- und Reputationsaufwand wert?
Genau diese Frage kann international tätige Unternehmer stärker treffen als einen Kunden mit einfacher Vermögensstruktur und ausschließlich inländischen Zahlungsströmen.
Die USA sind kein theoretisches Risiko
Bei international tätigen Banken kommt ein weiterer Faktor hinzu: der Zugang zum US-Finanzsystem und damit insbesondere zum internationalen Dollar-Zahlungsverkehr. Die Formulierung, Schweizer Banken hätten deshalb „panische Angst vor den USA“, wäre journalistisch unsauber. Dass US-Verfahren jedoch erhebliche finanzielle und operative Konsequenzen haben können, ist dokumentiert.
Die Schweizer Privatbank Banque Pictet schloss 2023 mit dem US-Justizministerium ein Deferred Prosecution Agreement und verpflichtete sich zu Zahlungen von insgesamt rund 123 Millionen US-Dollar im Zusammenhang mit nicht versteuerten US-Kundenvermögen. Noch unmittelbarer zeigt ein aktueller Fall die Bedeutung des amerikanischen Korrespondenzbankensystems:
Im Februar 2026 schlug das US-Finanzministerium vor, der Schweizer MBaer Merchant Bank AG den Zugang zu Korrespondenzkonten bei US-Finanzinstituten zu entziehen. Grundlage waren schwere Vorwürfe im Zusammenhang mit Transaktionen für Akteure mit Verbindungen zu Russland und Iran. Dabei handelt es sich um einen konkreten Einzelfall und nicht um eine Aussage über Schweizer Banken generell.
Der Vorgang zeigt jedoch:
Der Zugang zum US-Finanzsystem ist für international tätige Banken ein realer Compliance- und Geschäftsrisikofaktor.
Das erklärt zumindest teilweise, weshalb internationale Zahlungsströme, sanktionierte Staaten, komplexe Strukturen und bestimmte Kundenprofile mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt werden.
Schweiz und Liechtenstein: unterschiedliche Finanzplätze, ähnliche Prüfmechanismen
Auch Liechtenstein gilt traditionell als Standort für internationale Vermögensstrukturen und Private Banking. Der Finanzplatz ist weiterhin bedeutend. Ende 2025 verwalteten die elf Liechtensteiner Banken einschließlich ausländischer Gruppengesellschaften Kundenvermögen von rund 538 Milliarden Franken. Gleichzeitig unterliegt auch Liechtenstein umfangreichen geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten.
Die FMA nennt ausdrücklich:
- Source of Funds
- Source of Wealth
- laufendes Transaktionsmonitoring
- Verdachtsmeldungen
als Bestandteile des Systems.
Aufsichtsprüfungen gehen dabei bis in einzelne Kundenakten. Die FMA Liechtenstein berichtet ausdrücklich über sogenannte File Reviews, mit denen überprüft wird, ob bei konkreten Kunden sämtliche erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt wurden. In früheren Aufsichtsprüfungen beanstandete die FMA unter anderem Fälle, in denen Source of Funds und Source of Wealth nicht ausreichend dokumentiert worden waren. Wer also glaubt, Liechtenstein sei automatisch die weniger regulierte Alternative zum Schweizer Private Banking, sollte genauer hinschauen.
Nicht der Kunde allein entscheidet, was plausibel ist
Eine wirtschaftlich vollkommen legitime Zahlung kann zusätzliche Fragen auslösen, wenn sie nicht zum dokumentierten Kundenprofil oder zum erwarteten Transaktionsverhalten passt. Das bedeutet nicht, dass die Bank eine Zahlung willkürlich als problematisch einstufen darf.
Es bedeutet aber:
Die Bank besitzt eine eigene regulatorische Verantwortung.
Damit kann eine Situation entstehen, die aus Kundensicht widersprüchlich wirkt.
Der Unternehmer kennt sein Geschäft.
Der Unternehmer kennt die Herkunft seines Vermögens.
Der Unternehmer hält die Zahlung für vollkommen logisch.
Die Compliance-Abteilung muss dieselbe Transaktion jedoch aus einer anderen Perspektive nachvollziehen und dokumentieren können.
Dort entsteht ein Teil jener Bürokratie, die internationale Bankkunden heute zunehmend wahrnehmen.
Sanktionen erhöhen die Komplexität zusätzlich
Hinzu kommen internationale Sanktionsregime. Das Schweizer Embargogesetz ermöglicht unter anderem Finanzsanktionen, Handelsbeschränkungen und Vermögenssperren. Das SECO ist für Umsetzung und Überwachung der schweizerischen Sanktionen zuständig. Sanktionsprüfungen betreffen nicht ausschließlich die unmittelbar benannte Person. Je nach Sachverhalt können auch Eigentums- und Kontrollverhältnisse sowie beteiligte Banken und Zahlungswege relevant werden.
Damit reicht die wirtschaftliche Frage:
„Darf ich dieses Geld überweisen?“
im internationalen Zahlungsverkehr häufig nicht mehr aus.
Hinzu kommt:
„Über welche Banken läuft die Zahlung, welche Personen und Gesellschaften sind beteiligt und unterliegt eine dieser Verbindungen besonderen Restriktionen?“
Gehört dem Kunden sein Geld noch?
Juristisch ist die Antwort selbstverständlich: Ja.
Das Guthaben beziehungsweise der entsprechende Anspruch gehört dem Kunden. Die provokante SCOREDEX-Überschrift „keine Freiheit“ meint deshalb ausdrücklich nicht, dass Banken Eigentum an Kundenvermögen erwerben.
Gemeint ist etwas anderes:
Eigentum und jederzeit uneingeschränkte operative Beweglichkeit sind nicht dasselbe.
Wenn regulatorische Prüfungen, Sanktionen, interne Risikovorgaben oder ungeklärte Mittelherkunft einer Transaktion entgegenstehen, kann die praktische Verfügung über Geld vorübergehend erheblich erschwert werden. Für Unternehmer ist genau diese Differenz relevant.
Und wie steht es um die Agilität?
Auch hier muss sauber unterschieden werden. Technisch ist der Schweizer Zahlungsverkehr keineswegs rückständig. Instant Payments ermöglichen bereits heute inländische Zahlungen innerhalb von Sekunden, rund um die Uhr und an sieben Tagen pro Woche. SNB und EZB prüfen darüber hinaus eine Verknüpfung ihrer Instant-Payment-Systeme für schnellere grenzüberschreitende Zahlungen. Technologisch von grundsätzlich fehlender Agilität zu sprechen, wäre deshalb falsch.
Die entscheidende Frage lautet vielmehr:
Wie agil ist eine Bankverbindung, wenn eine Transaktion außerhalb des erwarteten Kundenprofils liegt?
Ein Zahlungssystem kann Geld technisch innerhalb von Sekunden bewegen.
Eine Compliance-Abklärung kann gleichzeitig zusätzliche Dokumentation verlangen.
Technische Geschwindigkeit und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit sind deshalb zwei unterschiedliche Dinge.
Das eigentliche Paradox
Damit entsteht ein bemerkenswertes Paradox des modernen Private Bankings:
Je internationaler, unternehmerischer und komplexer ein Vermögen aufgebaut wurde, desto umfangreicher kann der Dokumentationsaufwand werden, um genau dieses Vermögen anschließend innerhalb des regulierten Bankensystems bewegen zu können.
Ein angestellter Kunde mit regelmäßigem Gehalt, inländischem Wohnsitz und überschaubarer Vermögensstruktur ist aus Bankensicht häufig leichter einzuordnen als ein Unternehmer mit:
internationalen Beteiligungen,
mehreren Gesellschaften,
Immobilien,
Kryptovermögen,
Dividenden,
Kapitalerträgen
und grenzüberschreitenden Zahlungsströmen.
Dabei kann gerade der zweite Kunde wirtschaftlich erheblich bedeutender sein.
Komplexität bedeutet nicht Illegalität. Für die Bank bedeutet Komplexität jedoch häufig zusätzlichen Prüfungsbedarf.
Der Paradigmenwechsel des Schweizer Finanzplatzes
Das Schweizer Bankkonto hat seinen Wert nicht verloren. Aber sein Wert hat sich verändert. Historisch beruhte ein wesentlicher Teil seiner internationalen Wahrnehmung auf Diskretion. Heute liegen die Stärken des Schweizer Finanzplatzes stärker in anderen Bereichen:
Stabilität, professionelle Vermögensverwaltung, Schweizer Franken, internationale Vernetzung, institutionelle Erfahrung und eine hoch entwickelte Finanzinfrastruktur.
Die Schweiz verfolgt gleichzeitig ausdrücklich einen Weg internationaler steuerlicher Transparenz. Der automatische Informationsaustausch mit der Europäischen Union wird seit 2017 umgesetzt und seit Anfang 2026 bereits nach dem revidierten OECD-Standard angewandt. Das Schweizer Bankkonto ist damit nicht verschwunden.
Verschwunden ist ein erheblicher Teil des Mythos, der es jahrzehntelang begleitet hat.
Für wen ein Schweizer Konto weiterhin sinnvoll ist
Für Schweizer Unternehmen gehört ein Schweizer Geschäftskonto naturgemäß zur normalen betrieblichen Infrastruktur. Auch für internationale Unternehmer und vermögende Privatpersonen kann eine Schweizer Bankverbindung weiterhin erhebliche Vorteile haben, beispielsweise aufgrund von:
- Schweizer-Franken-Zahlungsverkehr
- professioneller Vermögensverwaltung
- geografischer Diversifikation
- internationalem Private Banking
- institutioneller Stabilität
- etablierter Finanzinfrastruktur
Was jedoch nicht mehr zeitgemäß erscheint, ist die Gleichung:
Schweiz = unsichtbares Geld.
Oder:
Schweiz = maximale Verfügungsfreiheit ohne Rückfragen.
Oder:
Schweiz = ein Finanzsystem außerhalb internationaler Transparenz- und Compliance-Regeln.
Diese Vorstellung gehört weitgehend in die Vergangenheit.
SCOREDEX Fazit
Das Schweizer Bankkonto bleibt ein hochwertiges Instrument innerhalb eines der bedeutendsten Finanzplätze der Welt. Doch Sicherheit darf nicht mit Geheimhaltung verwechselt werden. Diskretion darf nicht mit Anonymität verwechselt werden. Eigentum darf nicht mit uneingeschränkter operativer Verfügbarkeit verwechselt werden.
Und:
Technisch schneller Zahlungsverkehr bedeutet nicht automatisch regulatorische Agilität.
Source of Funds, Source of Wealth, Transaktionsmonitoring, Sanktionsprüfungen, internationale Meldepflichten und bankinterne Risikovorgaben haben das Private Banking grundlegend verändert. Für international tätige Unternehmer ist deshalb heute weniger entscheidend, ob auf einer Bankverbindung Schweiz oder Liechtenstein steht.
Entscheidender ist:
Passt die Bank zum Kunden, zu seiner Vermögenshistorie, seinen Unternehmen, seinen Ländern und seinen tatsächlichen Zahlungsströmen?
Denn genau dort entscheidet sich heute, wie frei ein Vermögen tatsächlich bewegt werden kann.
Nein. Schweizer Banken müssen ihre Kunden identifizieren und den wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Bei grenzüberschreitend meldepflichtigen Konten kommen zusätzlich die Regelungen des automatischen Informationsaustauschs hinzu.
Ja. Artikel 47 des Bankengesetzes schützt weiterhin Bankkundendaten. Gesetzliche Informations- und Auskunftspflichten bleiben davon jedoch unberührt.
Source of Funds beschreibt die Herkunft konkreter eingebrachter Vermögenswerte beziehungsweise einer bestimmten Zahlung.
Source of Wealth beschreibt den wirtschaftlichen Hintergrund und die Entstehung des Gesamtvermögens eines Kunden. Liechtensteins Finanzmarktaufsicht nennt SoF und SoW ausdrücklich als Teil der Sorgfaltspflichten.
Je nach Risiko und Sachverhalt können weitergehende Informationen zur Vermögensentstehung erforderlich sein. FINMA verlangt bei erhöhten Risiken ausdrücklich eine detaillierte Prüfung des Ursprungs von Vermögen.
Kryptotransaktionen können aufgrund ihrer spezifischen Geldwäschereirisiken intensiver geprüft werden. Welche Nachweise konkret verlangt werden, hängt vom Institut und vom Einzelfall ab.
De-Risking bezeichnet das Einschränken oder Beenden von Kundenbeziehungen zur Vermeidung von Risiken. Die FATF warnt ausdrücklich vor dem pauschalen Ausschluss ganzer Kundengruppen und verlangt grundsätzlich eine risikobasierte Einzelfallbetrachtung.
Eine solche pauschale Aussage lässt sich nicht treffen. Auch Liechtenstein verlangt umfangreiche geldwäschereirechtliche Sorgfaltspflichten einschließlich Source of Funds, Source of Wealth und laufendem Transaktionsmonitoring.
Technisch nicht grundsätzlich. Instant Payments ermöglichen inländische Zahlungen innerhalb von Sekunden. Compliance- und Sanktionsprüfungen sind hiervon jedoch zu unterscheiden.
Quellen
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA: Geldwäschereibekämpfung und Sorgfaltspflichten.
- FINMA: Hochrisikokunden und Herkunft von Vermögenswerten.
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein: Anti-Money Laundering – Source of Funds, Source of Wealth und Transaktionsmonitoring.
- FMA Liechtenstein: AML/CFT-Aufsichtsprüfungen.
- Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV: Automatischer Informationsaustausch 2025.
- Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF: Automatischer Informationsaustausch, Stand August/September 2026.
- ESTV: Bankkundengeheimnis und Artikel 47 BankG.
- FATF: Risk-Based Approach und De-Risking.
- U.S. Department of Justice: Banque Pictet, Deferred Prosecution Agreement 2023.
- U.S. Treasury / FinCEN: MBaer Merchant Bank AG, vorgeschlagene Einschränkung des US-Korrespondenzbankzugangs, Februar 2026.
- SECO: Schweizer Sanktionen und Embargogesetz.
- Schweizerische Nationalbank: Instant Payments und Schweizer Zahlungsverkehr.
Quellen zuletzt geprüft: 17. September 2026.
Redaktioneller Hinweis
Die im Beitrag beschriebenen Fallkonstellationen dienen der verständlichen Darstellung möglicher Compliance-Prüfungen. Sie stellen keine Aussage dar, dass jede Bank in jedem vergleichbaren Sachverhalt dieselben Unterlagen verlangt oder dieselben Entscheidungen trifft. Umfang und Tiefe einer Prüfung hängen insbesondere vom Institut, Kundenprofil, Transaktionszweck, Herkunftsland, Risikoprofil und den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Begriffe „keine Freiheit“, „keine Diskretion“ und „keine Agilität“ in der Überschrift sind eine redaktionelle Zuspitzung. Sie beziehen sich auf regulatorische Transparenz, mögliche Einschränkungen der praktischen Verfügbarkeit durch Compliance-Prüfungen und die Abhängigkeit internationaler Zahlungsströme von regulatorischen und bankinternen Freigaben. Sie bedeuten nicht, dass Kunden ihr Eigentum an Bankguthaben verlieren oder dass Schweizer Banken generell Transaktionen willkürlich beschränken.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag stellt keine Rechts-, Steuer-, Finanz-, Bank- oder Anlageberatung dar. Regulatorische, steuerliche und bankinterne Anforderungen können je nach Wohnsitz, Steueransässigkeit, Bank, Unternehmensstruktur, Geschäftsmodell, Herkunft der Vermögenswerte und Art der jeweiligen Transaktion unterschiedlich sein. Für konkrete Sachverhalte sollte fachkundiger rechtlicher und steuerlicher Rat eingeholt werden.
