Die TGI AG (Trust Gold International AG) mit Sitz in Vaduz, Liechtenstein, gehört zu den Unternehmen, die in den vergangenen Jahren mit einem besonderen Geschäftsmodell rund um den Erwerb von physischem Gold auf sich aufmerksam gemacht haben. Während das Unternehmen nach eigenen Angaben auf eine vertikal integrierte Wertschöpfungskette und langfristige Kundenbeziehungen setzt, haben sich seit dem Jahr 2026 mehrere europäische Finanzaufsichtsbehörden mit einzelnen angebotenen Produkten befasst und hierzu Maßnahmen veröffentlicht.
„Wir sind überzeugt, dass unser Geschäftsmodell den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht.“
TGI AG, öffentliche Stellungnahme 2026
Dieser Faktencheck verfolgt das Ziel, die öffentlich dokumentierten Informationen zur TGI AG nachvollziehbar und quellenbasiert darzustellen. Grundlage sind insbesondere amtliche Veröffentlichungen von Aufsichtsbehörden, Registerdaten, Unternehmensmitteilungen sowie weitere belastbare Primär- und Sekundärquellen. Behördliche Feststellungen, Unternehmenspositionen und mediale Berichterstattung werden dabei konsequent voneinander getrennt. Soweit strafrechtliche Ermittlungen oder aufsichtsrechtliche Verfahren erwähnt werden, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen und unter Beachtung der Unschuldsvermutung.
TGI AG – im aktuellen Überblick
- Edelmetallhändler mit Sitz in Liechtenstein
- Geschäftsmodell basiert auf physischem Gold
- Mehrere Produkte behördlich überprüft
- Unternehmen weist Vorwürfe zurück
- Rechtsverfahren teilweise noch anhängig
- Faktencheck trennt Tatsachen und Bewertungen

TGI AG im Unternehmensprofil
Die TGI AG (Trust Gold International AG) ist eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Vaduz. Nach dem öffentlichen Handelsregister besteht der Unternehmensgegenstand insbesondere im Handel mit Edelmetallen, Beteiligungen sowie weiteren unternehmerischen Tätigkeiten, soweit hierfür keine spezialgesetzliche Bewilligung erforderlich ist.
Das Unternehmen richtet sein Angebot überwiegend an Privatkunden und bewirbt den Erwerb von physischem Gold. Nach der Unternehmensdarstellung soll die Wertschöpfungskette möglichst viele Schritte – von der Rohstoffgewinnung über die Raffination bis zur Auslieferung – umfassen. Diese Darstellung basiert auf den Angaben des Unternehmens; eine vollständige unabhängige Überprüfung sämtlicher wirtschaftlicher Beziehungen und Lieferketten ist anhand öffentlich zugänglicher Unterlagen nicht möglich.
Die TGI AG gibt das Jahr 2020 als Gründungsjahr an.. In verschiedenen öffentlichen Quellen wird ein Zusammenhang mit früheren Gesellschaften der GGMT-Unternehmensgruppe hergestellt. Ob und in welchem Umfang hierbei wirtschaftliche oder rechtliche Kontinuitäten bestehen, hängt von den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen ab und lässt sich nicht allein aus Unternehmensbezeichnungen oder personellen Überschneidungen ableiten.
Das Geschäftsmodell in Grundzügen
Die TGI AG bietet beziehungsweise bot nach ihrer Unternehmensdarstellung verschiedene Modelle zum Erwerb von physischem Gold an. Je nach Vertragsgestaltung waren neben dem eigentlichen Goldkauf weitere Elemente vorgesehen, darunter zeitversetzte Auslieferungen, Rabattsysteme oder zusätzliche Bonusmodelle.
Nach Auffassung des Unternehmens handelt es sich hierbei um Kaufverträge über physisches Gold. Mehrere europäische Finanzaufsichtsbehörden gelangten hingegen bei einzelnen Produkten zu der Einschätzung, dass deren wirtschaftliche Ausgestaltung über einen klassischen Warenkauf hinausgehen könne. Auf diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen wird im weiteren Verlauf dieses Beitrags ausführlich eingegangen.
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung ist festzuhalten, dass die konkrete Bewertung stets vom jeweiligen Vertragsinhalt, der tatsächlichen Durchführung sowie den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des einzelnen Produktes abhängt. Eine pauschale Beurteilung sämtlicher Verträge oder Geschäftsmodelle der TGI AG wäre daher weder sachgerecht noch rechtlich belastbar.
Ziel dieses Faktenchecks
Der vorliegende Beitrag verfolgt weder das Ziel, das Geschäftsmodell der TGI AG zu bewerten noch eine rechtliche Schlussfolgerung vorwegzunehmen. Vielmehr sollen die öffentlich dokumentierten Informationen strukturiert zusammengeführt und verständlich eingeordnet werden.
Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Tatsachen werden ausschließlich auf Grundlage belastbarer Quellen dargestellt.
- Behördliche Maßnahmen werden anhand der jeweiligen Originalveröffentlichungen erläutert.
- Stellungnahmen der TGI AG werden als Unternehmensposition wiedergegeben.
- Ermittlungsverfahren werden ausschließlich als laufende Verfahren beschrieben und nicht als Nachweis eines rechtswidrigen Verhaltens.
- Für sämtliche betroffenen Personen und Unternehmen gilt die Unschuldsvermutung, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung etwas anderes feststellt.
Chronologie der öffentlich dokumentierten Entwicklungen
Die Entwicklung der TGI AG lässt sich anhand öffentlich zugänglicher Registereinträge, Unternehmensmitteilungen sowie Veröffentlichungen europäischer Finanzaufsichtsbehörden nachvollziehen. Die nachfolgende Chronologie beschränkt sich auf nachweisbare Ereignisse und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sämtlicher unternehmensinterner Vorgänge.
Gründung und Unternehmensausrichtung
Die heutige TGI AG (Trust Gold International AG) wurde im Jahr 2020 in das liechtensteinische Handelsregister eingetragen. Nach dem Unternehmenszweck befasst sich die Gesellschaft insbesondere mit dem Handel von Edelmetallen sowie weiteren unternehmerischen Tätigkeiten, soweit hierfür keine spezialgesetzliche Bewilligung erforderlich ist.
In ihrer Außendarstellung positionierte sich die Gesellschaft als Anbieter physischer Edelmetallinvestments mit einer vertikal ausgerichteten Wertschöpfungskette. Nach Angaben des Unternehmens sollten dabei verschiedene Stufen – von der Rohstoffgewinnung über die Raffination bis zur Auslieferung – möglichst eng miteinander verbunden werden.
In verschiedenen Medien und öffentlichen Quellen wird zudem ein personeller und historischer Zusammenhang mit früheren Gesellschaften der GGMT-Unternehmensgruppe beschrieben. Aus einer solchen personellen oder wirtschaftlichen Verbindung allein lassen sich jedoch keine automatischen rechtlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer Haftungsübernahme ableiten. Diese Fragen beurteilen sich ausschließlich nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen.
2021 bis 2025 – Ausbau des Geschäftsmodells
In den folgenden Jahren baute die TGI AG ihr Geschäftsmodell nach eigenen Angaben kontinuierlich aus. Im Mittelpunkt standen unterschiedliche Vertragsmodelle zum Erwerb von physischem Gold, bei denen – je nach Produktgestaltung – zeitversetzte Lieferungen, Rabattsysteme oder weitere Vergütungsmodelle vorgesehen waren.
Parallel dazu veröffentlichte das Unternehmen regelmäßig Informationen über internationale Geschäftsbeziehungen, Partnerschaften sowie den Ausbau seiner Aktivitäten im Edelmetallbereich. Die Unternehmenskommunikation hob insbesondere Nachhaltigkeit, Transparenz sowie den direkten Zugang zur Wertschöpfungskette hervor.
Öffentlich zugängliche und unabhängig testierte Unterlagen, anhand derer sämtliche wirtschaftlichen Beziehungen, Lieferketten oder Geschäftskennzahlen umfassend überprüft werden könnten, liegen allerdings nur eingeschränkt vor. Dieser Umstand erlaubt für sich genommen keine Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens, erschwert jedoch eine unabhängige Analyse.
Frühjahr 2026 – Erste aufsichtsrechtliche Veröffentlichungen
Im Frühjahr 2026 veröffentlichten mehrere europäische Finanzaufsichtsbehörden erstmals Hinweise und Maßnahmen zu einzelnen Produkten der TGI AG.
Den Anfang machte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die im März 2026 Informationen zu bestimmten von der TGI AG angebotenen Vertragsmodellen veröffentlichte. Im Mittelpunkt stand dabei die aufsichtsrechtliche Frage, ob einzelne Angebote als prospektpflichtige Vermögensanlagen einzuordnen seien.
Am 18. April 2026 untersagte die BaFin das öffentliche Angebot der Produkte „Customer Basic 2 %“ sowie „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“. Nach Auffassung der Behörde seien diese Angebote ohne den nach dem Vermögensanlagengesetz erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich vertrieben worden.
Die TGI AG widersprach dieser rechtlichen Bewertung und vertrat die Auffassung, dass es sich um Kaufverträge über physisches Gold und nicht um prospektpflichtige Vermögensanlagen handele. Das Unternehmen kündigte an, die behördliche Einschätzung rechtlich überprüfen zu lassen.
An dieser Stelle ist zwischen der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde und der Position des Unternehmens zu unterscheiden. Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Rechtsfragen bereits rechtskräftig entschieden sind.
April bis Juni 2026 – Weitere Maßnahmen europäischer Aufsichtsbehörden
Am 22. April 2026 veröffentlichte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) eine Warnmeldung zur TGI AG. Darin wies die Behörde unter anderem darauf hin, dass die Gesellschaft über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung der FMA verfüge und nicht ihrer prudentiellen Aufsicht unterliege.
Wenige Wochen später ordnete die FMA mit Verfügung vom 26. Mai 2026 die sofortige Einstellung des Vertriebs mehrerer konkret benannter Produkte an. Nach der veröffentlichten Rechtsauffassung der Behörde erfüllten diese Produkte die Voraussetzungen eines bewilligungspflichtigen Einlagengeschäfts.
Auch diese Verfügung wurde von der TGI AG zurückgewiesen. Das Unternehmen erklärte öffentlich, die rechtliche Bewertung der FMA nicht zu teilen und gegen die Maßnahmen vorzugehen.
Parallel veröffentlichten weitere europäische Aufsichtsbehörden Hinweise beziehungsweise Warnmeldungen zu Angeboten der TGI AG. Diese Veröffentlichungen bezogen sich jeweils auf konkrete aufsichtsrechtliche Fragestellungen und sind im jeweiligen regulatorischen Kontext zu betrachten.
Einordnung der Chronologie
Die dargestellten Ereignisse dokumentieren den zeitlichen Ablauf öffentlich bekannter Entwicklungen. Sie enthalten weder eine Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Geschäftsmodells noch eine Aussage über die zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Personen.
Festzuhalten ist jedoch, dass sich seit dem Frühjahr 2026 mehrere europäische Finanzaufsichtsbehörden mit einzelnen Angeboten der TGI AG befasst und hierzu öffentlich Stellung genommen haben. Gleichzeitig hat die TGI AG diese Bewertungen mehrfach ausdrücklich zurückgewiesen und ihre eigene Rechtsauffassung öffentlich erläutert.
Für eine abschließende rechtliche Würdigung sind neben den behördlichen Maßnahmen insbesondere der Ausgang anhängiger Rechtsmittelverfahren sowie gegebenenfalls spätere gerichtliche Entscheidungen maßgeblich.
Das Geschäftsmodell der TGI AG
Die TGI AG beschrieb ihr Geschäftsmodell in ihrer Unternehmenskommunikation als eine Kombination aus physischem Edelmetallhandel und einer möglichst integrierten Wertschöpfungskette. Nach den veröffentlichten Informationen sollten Kunden physisches Gold erwerben können, wobei je nach gewähltem Vertragsmodell zusätzliche Rabatte oder Bonusmodelle vorgesehen waren. Das Unternehmen stellte dabei insbesondere die Verbindung zwischen Goldgewinnung, Raffination und Vertrieb in den Mittelpunkt seiner Außendarstellung.
Aus rechtlicher Sicht ist zunächst zwischen dem Handel mit physischem Gold und der konkreten vertraglichen Ausgestaltung einzelner Produkte zu unterscheiden. Der Handel mit Edelmetallen ist grundsätzlich ein zulässiges Handelsgeschäft. Die aufsichtsrechtliche Einordnung richtet sich jedoch nicht allein nach der Bezeichnung eines Vertrages, sondern nach dessen tatsächlicher wirtschaftlicher Ausgestaltung.
Physischer Goldkauf als Ausgangspunkt
Nach den veröffentlichten Produktinformationen konnten Kunden Gold in unterschiedlichen Größenordnungen erwerben. Die TGI AG stellte dabei heraus, dass es sich um physisches Gold handele und nicht um ein klassisches Finanzprodukt.
Je nach Produkt sollten Kunden das erworbene Gold entweder unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgeliefert bekommen beziehungsweise zunächst verwahren lassen. Daneben wurden verschiedene Vertragsmodelle angeboten, die zusätzliche Rabatte oder weitere wirtschaftliche Vorteile vorsahen.
Diese Produktgestaltung unterscheidet sich von einem klassischen Edelmetallkauf gegen sofortige Lieferung, wie er bei vielen etablierten Edelmetallhändlern üblich ist.
Rabattsysteme und Bonusmodelle
Ein wesentliches Merkmal der TGI-Angebote bestand darin, dass einzelne Vertragsmodelle neben dem Goldkauf zusätzliche wirtschaftliche Komponenten vorsahen. Nach der Unternehmensdarstellung konnten Kunden – abhängig vom jeweiligen Produkt – von Rabatten, Bonuszahlungen oder anderen Vergünstigungen profitieren.
Die konkrete Ausgestaltung unterschied sich zwischen den einzelnen Produkten. Öffentlich bekannt wurden insbesondere Modelle mit Bezeichnungen wie:
- Customer Basic 2 %
- Customer Basic 2 % + Treuerabatt
- Sales Premium
- Sofortrabatt
Gerade diese Produkte standen später im Mittelpunkt der aufsichtsrechtlichen Bewertungen verschiedener europäischer Finanzaufssichtsbehörden.
Für die rechtliche Beurteilung kommt es dabei nicht auf die Produktbezeichnung an, sondern auf die tatsächlichen vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Mehrstufige Empfehlungsstrukturen
Neben dem eigentlichen Goldhandel nutzte die TGI AG nach ihren veröffentlichten Informationen auch ein Empfehlungs- beziehungsweise Partnerprogramm.
Solche Vertriebssysteme sind im Wirtschaftsleben grundsätzlich zulässig. Ob ein konkretes Vergütungsmodell rechtlich unbedenklich ist, hängt jedoch von seiner tatsächlichen Ausgestaltung ab. Maßgeblich ist insbesondere, ob Provisionen überwiegend aus dem Vertrieb realer Produkte oder aus der Anwerbung weiterer Teilnehmer erzielt werden.
Allein das Vorhandensein einer mehrstufigen Vertriebsstruktur erlaubt deshalb keine Aussage über deren rechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit.
Unternehmensdarstellung der Lieferkette
Die TGI AG stellte in ihrer Außendarstellung wiederholt heraus, möglichst viele Stufen der Wertschöpfungskette selbst oder über verbundene Partner abzudecken. Hierzu gehörten nach Unternehmensangaben unter anderem Bereiche der Goldgewinnung, Raffination sowie der Vertrieb.
Diese Angaben sind Bestandteil der Unternehmenskommunikation. Eine vollständige unabhängige Überprüfung sämtlicher wirtschaftlicher Beziehungen, Eigentumsverhältnisse oder Lieferketten ist anhand öffentlich zugänglicher Unterlagen derzeit nur eingeschränkt möglich.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Angaben unzutreffend sind. Es beschreibt lediglich den Umfang der öffentlich überprüfbaren Informationen.
Warum die vertragliche Ausgestaltung entscheidend ist
Für Verbraucher besteht häufig die Annahme, dass der Kauf von physischem Gold grundsätzlich nicht den aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Finanzprodukte unterliegt.
Diese Aussage trifft in vielen Fällen zu. Sie gilt jedoch nicht uneingeschränkt für jede Vertragsgestaltung.
Aus Sicht der Finanzaufsichtsbehörden kann nicht allein die Bezeichnung eines Vertrages maßgeblich sein. Entscheidend ist vielmehr dessen wirtschaftlicher Gehalt. Enthält ein Vertragsmodell neben dem eigentlichen Warenkauf zusätzliche Elemente wie Rückzahlungsversprechen, laufende Vergütungen oder andere finanzielle Ansprüche, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen eine andere aufsichtsrechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt stets von den konkreten Vertragsbedingungen und den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ab. Genau diese Fragestellung bildete später den Kern der Auseinandersetzung zwischen der TGI AG und mehreren europäischen Finanzaufsichtsbehörden.
Einordnung
Das Geschäftsmodell der TGI AG unterscheidet sich in mehreren Punkten von einem klassischen Edelmetallhandel mit sofortiger Lieferung gegen Kaufpreiszahlung. Die Besonderheiten liegen insbesondere in der Kombination des Goldkaufs mit weiteren vertraglichen Komponenten, deren rechtliche Einordnung später Gegenstand aufsichtsrechtlicher Verfahren wurde.
Für eine sachgerechte Bewertung ist es deshalb erforderlich, zwischen dem grundsätzlich zulässigen Handel mit Edelmetallen einerseits und der rechtlichen Bewertung einzelner Vertragsmodelle andererseits zu unterscheiden. Erst auf dieser Grundlage lassen sich die später veröffentlichten Maßnahmen der Aufsichtsbehörden nachvollziehen.
Die aufsichtsrechtlichen Bewertungen im Überblick
Seit dem Frühjahr 2026 haben sich mehrere europäische Finanzaufsichtsbehörden mit einzelnen Produkten der TGI AG beschäftigt. Gegenstand der Veröffentlichungen waren dabei nicht das Unternehmen als Ganzes, sondern konkret bezeichnete Vertragsmodelle sowie deren aufsichtsrechtliche Einordnung.
Für das Verständnis der nachfolgenden Ausführungen ist zwischen einer aufsichtsrechtlichen Bewertung, einem verwaltungsrechtlichen Verfahren und einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu unterscheiden. Maßnahmen einer Finanzaufsichtsbehörde betreffen zunächst die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Vorschriften und stellen keine strafrechtliche Schuldfeststellung dar.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichte im März 2026 zunächst Hinweise zu bestimmten Angeboten der TGI AG. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob einzelne Vertragsmodelle nach ihrer wirtschaftlichen Ausgestaltung als prospektpflichtige Vermögensanlagen einzustufen seien.
Mit einer auf den 18. April 2026 datierten und am 20. April 2026 veröffentlichten Maßnahme untersagte die BaFin nach ihrer Veröffentlichung das öffentliche Angebot der Produkte „Customer Basic 2 %“ sowie „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“.
Nach der veröffentlichten Begründung vertrat die BaFin die Auffassung, dass diese Produkte ohne den nach dem Vermögensanlagengesetz erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich angeboten worden seien.
Die Verfügung bezog sich ausdrücklich auf die genannten Produkte. Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass sämtliche Angebote oder Vertragsmodelle der TGI AG identisch zu beurteilen wären.
Stellungnahme der TGI AG
Die TGI AG widersprach der rechtlichen Bewertung der BaFin. Nach ihrer öffentlichen Darstellung handele es sich bei den angebotenen Verträgen um Kaufverträge über physisches Gold und nicht um prospektpflichtige Vermögensanlagen. Das Unternehmen kündigte an, die Entscheidung rechtlich überprüfen zu lassen.
Damit standen sich zwei unterschiedliche Rechtsauffassungen gegenüber: die aufsichtsrechtliche Bewertung der BaFin einerseits und die gegenteilige Rechtsauffassung der TGI AG andererseits.
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Am 22. April 2026 veröffentlichte die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) eine Warnmeldung zur TGI AG.
Die Behörde teilte mit, dass die Gesellschaft über keine Bewilligung oder Registrierung der FMA verfüge und nicht der prudentiellen Aufsicht der Behörde unterliege. Gleichzeitig empfahl die FMA, Investitionen im Zusammenhang mit den Angeboten der TGI AG sorgfältig zu prüfen beziehungsweise von solchen Investitionen abzusehen.
Dokumenttitel: Finanzmarktaufsicht Liechtenstein: „Klarstellung der FMA zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen in Sachen TGI AG“, veröffentlicht am 11. Juni 2026.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 ordnete die FMA darüber hinaus die sofortige Einstellung des Vertriebs der Produkte
- Customer Basic 2 %
- Sales Premium
- Sofortrabatt
an.
Nach Auffassung der FMA erfüllten diese Produkte die Voraussetzungen eines bewilligungspflichtigen Einlagengeschäfts nach liechtensteinischem Recht.
Die Verfügung war nach Angaben der Behörde sofort vollziehbar, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.
Stellungnahme der TGI AG
Die TGI AG erklärte öffentlich, die Rechtsauffassung der FMA nicht zu teilen. Nach ihrer Auffassung seien die angebotenen Verträge Kaufverträge über physisches Gold und keine erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfte.
Das Unternehmen kündigte an, gegen die Verfügung die vorgesehenen Rechtsmittel einzulegen und seine Rechtsposition gerichtlich überprüfen zu lassen.
Klarstellung der FMA
Am 11. Juni 2026 veröffentlichte die FMA Liechtenstein eine ergänzende Klarstellung.
Nach Angaben der Behörde waren im Zusammenhang mit ihren Maßnahmen verschiedene Informationen verbreitet worden, die nach ihrer Auffassung unzutreffend oder missverständlich waren.
Die FMA stellte insbesondere klar, dass sie
- keine Kündigungen von Verträgen untersagt habe,
- keine Rückforderung bereits ausgezahlter Rabatte angeordnet habe,
- keine Vertragsänderungen genehmigt habe,
- und dass ihr Schweigen nicht als Zustimmung oder Genehmigung verstanden werden dürfe.
Diese Klarstellung betrifft ausschließlich den Inhalt der behördlichen Verfügung und trifft keine Aussage über zivilrechtliche Ansprüche einzelner Vertragsparteien.
Finanzmarktaufsicht Österreich
Auch die österreichische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte im April 2026 eine Warnung im Zusammenhang mit Angeboten der TGI AG.
Finanzmarktaufsicht Österreich: „Die FMA warnt vor Angeboten der TGI AG“, veröffentlicht am 22. April 2026, ergänzt am 27. April, 26. Juni und 21. Juli 2026.
Nach der veröffentlichten Mitteilung verfügte die Gesellschaft nicht über die erforderliche Konzession zur Durchführung bestimmter Bankgeschäfte in Österreich.
Die TGI AG beantragte eine Überprüfung dieser Veröffentlichung und legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein.
Über den endgültigen Ausgang dieser Verfahren lagen zum Redaktionsschluss keine rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen vor.
Was bedeuten diese Maßnahmen rechtlich?
Die veröffentlichten Maßnahmen der Finanzaufsichtsbehörden dokumentieren zunächst die jeweilige Rechtsauffassung der zuständigen Behörden.
Sie bedeuten insbesondere nicht automatisch,
- dass sämtliche Verträge der TGI AG unwirksam sind,
- dass sämtliche Kunden ihre Ansprüche verlieren,
- oder dass bereits eine strafrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt worden wäre.
Ebenso wenig führen anhängige Rechtsmittel automatisch dazu, dass behördliche Maßnahmen aufgehoben oder rechtswidrig sind. Über solche Fragen entscheiden gegebenenfalls die zuständigen Gerichte.
Für Verbraucher und Vertragspartner sind die veröffentlichten Maßnahmen dennoch von erheblicher Bedeutung, da sie Hinweise darauf geben, wie die zuständigen Aufsichtsbehörden einzelne Vertragsmodelle rechtlich einordnen.
Einordnung
Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen markieren einen wesentlichen Einschnitt in der Entwicklung der TGI AG. Erstmals wurden einzelne Produkte des Unternehmens nicht nur öffentlich bewertet, sondern auch Gegenstand konkreter verwaltungsrechtlicher Maßnahmen mehrerer europäischer Finanzaufsichtsbehörden.
Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die TGI AG diese Bewertungen von Beginn an zurückgewiesen und ihre Rechtsauffassung in mehreren öffentlichen Stellungnahmen erläutert hat. Die endgültige rechtliche Beurteilung einzelner Maßnahmen richtet sich nach dem Ausgang der jeweiligen Rechtsmittel- und Gerichtsverfahren.
Die Position der TGI AG
Die TGI AG hat sich seit Beginn der aufsichtsrechtlichen Verfahren mehrfach öffentlich zu den Vorwürfen und Maßnahmen verschiedener Finanzaufsichtsbehörden geäußert. In Pressemitteilungen, auf ihrer Unternehmenswebsite sowie in veröffentlichten Videoformaten weist das Unternehmen die gegen es erhobenen aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Vorwürfe ausdrücklich zurück.
Nach Darstellung der TGI AG basiert das Geschäftsmodell auf dem Handel mit physischem Gold. Das Unternehmen vertritt die Auffassung, dass die angebotenen Vertragsmodelle als Kaufverträge über Edelmetalle zu qualifizieren seien und daher nicht den aufsichtsrechtlichen Regelungen für Einlagengeschäfte oder prospektpflichtige Vermögensanlagen unterlägen.
Rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells
In mehreren veröffentlichten Stellungnahmen erklärt die TGI AG, dass sie die Rechtsauffassung der zuständigen Finanzaufsichtsbehörden nicht teile. Nach ihrer Auffassung werde das Geschäftsmodell in den behördlichen Entscheidungen unzutreffend eingeordnet.
Das Unternehmen verweist darauf, dass Kunden physisches Gold erwerben würden und die Vertragsbeziehungen deshalb nach seiner Rechtsauffassung nicht mit klassischen Finanzprodukten oder Bankgeschäften vergleichbar seien.
Diese Position steht im Gegensatz zu den Einschätzungen verschiedener Aufsichtsbehörden, die einzelne Produkte aufgrund ihrer konkreten vertraglichen Ausgestaltung anders bewerten. Eine abschließende rechtliche Beurteilung bleibt den zuständigen Gerichten vorbehalten.
Zusammenarbeit mit Behörden
Nach eigenen Angaben kooperiert die TGI AG mit den zuständigen Behörden und nutzt die vorgesehenen Rechtsmittel gegen aus ihrer Sicht unzutreffende Entscheidungen.
Das Unternehmen betont, dass verwaltungsrechtliche Maßnahmen zunächst die jeweilige Rechtsauffassung der Behörde widerspiegelten und hieraus nicht automatisch auf ein rechtswidriges Verhalten geschlossen werden könne.
Diese Aussage entspricht einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz: Verwaltungsentscheidungen können im Rechtsmittelweg überprüft werden und entfalten – abhängig vom jeweiligen Verfahrensrecht – unterschiedliche Wirkungen hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit und Bestandskraft.
Öffentliche Kommunikation
Die TGI AG hat ihre Position nicht nur in Pressemitteilungen, sondern auch in zahlreichen Videoformaten erläutert. Dabei wurden unter anderem folgende Themen behandelt:
- das Geschäftsmodell,
- die Goldlieferkette,
- die wirtschaftliche Entwicklung,
- die Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern,
- sowie die rechtliche Bewertung der aufsichtsrechtlichen Verfahren.
Aus journalistischer Sicht sind solche Unternehmensdarstellungen als Eigendarstellungen einzuordnen. Sie liefern wichtige Informationen über die Position des Unternehmens, ersetzen jedoch keine unabhängige Überprüfung der darin enthaltenen tatsächlichen Angaben.
Ebenso wenig lässt sich allein aus der Existenz kritischer Behördenentscheidungen ableiten, dass sämtliche Aussagen des Unternehmens unzutreffend wären. Beide Informationsquellen sind deshalb getrennt zu betrachten.
Stellungnahmen zu strafrechtlichen Vorwürfen
Nachdem im Jahr 2026 öffentlich bekannt wurde, dass Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen aufgenommen hatten, veröffentlichte die TGI AG mehrere Stellungnahmen.
Darin weist das Unternehmen sämtliche strafrechtlichen Vorwürfe ausdrücklich zurück. Nach eigener Darstellung habe es zu keinem Zeitpunkt die Absicht gegeben, Kunden zu schädigen oder gesetzliche Vorschriften zu umgehen. Zugleich erklärte die TGI AG, sie werde die Ermittlungsbehörden unterstützen und sei überzeugt, die erhobenen Vorwürfe entkräften zu können.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags liegen keine öffentlich bekannten rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidungen vor, aus denen sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der TGI AG oder ihrer Organmitglieder ableiten ließe.
Bedeutung für die Einordnung des Sachverhalts
Für eine sachgerechte Beurteilung ist es erforderlich, sowohl die veröffentlichten Maßnahmen der Aufsichtsbehörden als auch die Stellungnahmen der TGI AG zu berücksichtigen.
Während die Behörden bestimmte Produkte aufsichtsrechtlich beanstandeten, hält die TGI AG an ihrer Auffassung fest, dass ihr Geschäftsmodell den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspreche. Diese unterschiedlichen Rechtspositionen sind Bestandteil laufender oder abgeschlossener verwaltungsrechtlicher Verfahren und dürfen nicht mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gleichgesetzt werden.
Aus journalistischer Sicht besteht die Aufgabe deshalb nicht darin, eine dieser Positionen vorwegzunehmen, sondern die jeweiligen Standpunkte nachvollziehbar darzustellen und auf ihre Quellen zu verweisen.
Einordnung
Die öffentlichen Stellungnahmen der TGI AG sind ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtbetrachtung. Sie zeigen, dass das Unternehmen die gegen einzelne Produkte gerichteten aufsichtsrechtlichen Bewertungen nicht akzeptiert und sich sowohl gegenüber Behörden als auch gegenüber der Öffentlichkeit mehrfach geäußert hat.
Für Leserinnen und Leser ist dabei entscheidend, zwischen der Sichtweise des Unternehmens, den veröffentlichten Auffassungen der Behörden und einer späteren gerichtlichen Entscheidung zu unterscheiden. Erst eine rechtskräftige gerichtliche Klärung kann verbindlich über strittige Rechtsfragen entscheiden.
Unterschied zwischen Ermittlungsverfahren und Verurteilung
In der öffentlichen Berichterstattung werden Ermittlungen häufig mit einer bereits feststehenden Verantwortlichkeit gleichgesetzt. Rechtlich besteht jedoch ein erheblicher Unterschied.
Ein Ermittlungsverfahren dient zunächst der Prüfung, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht und ob Anklage erhoben werden kann. Erst ein rechtskräftiges Urteil entscheidet darüber, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit tatsächlich vorliegt.
Aus der bloßen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens können daher keine belastbaren Rückschlüsse auf die Schuld oder Unschuld einer betroffenen Person oder eines Unternehmens gezogen werden.
Zivilrechtliche Fragestellungen
Unabhängig von möglichen strafrechtlichen Ermittlungen können sich für Kunden und Vertragspartner zivilrechtliche Fragen ergeben.
Hierzu zählen insbesondere:
- die Auslegung einzelner Vertragsbedingungen,
- mögliche Rückabwicklungsansprüche,
- Eigentumsfragen hinsichtlich erworbenen Goldes,
- die Wirksamkeit einzelner Vertragsänderungen,
- sowie die Durchsetzung möglicher Zahlungs- oder Lieferansprüche.
Diese Fragen sind grundsätzlich unabhängig von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu beurteilen und richten sich nach dem jeweils anwendbaren Vertrags- und Zivilrecht.
Bedeutung für Bestandskunden
Die Veröffentlichung eines Ermittlungsverfahrens führt nicht automatisch dazu, dass bestehende Verträge unwirksam werden oder Ansprüche entfallen.
Ebenso wenig kann aus laufenden Ermittlungen ohne Weiteres geschlossen werden, dass sämtliche Vertragsmodelle rechtswidrig oder sämtliche Ansprüche unbegründet wären.
Betroffene Kunden sollten sich vielmehr anhand ihrer individuellen Vertragsunterlagen sowie der jeweils veröffentlichten behördlichen Informationen ein Bild verschaffen und – insbesondere bei größeren Investitionssummen – gegebenenfalls fachkundigen rechtlichen Rat einholen.
Einordnung
Die öffentlich bekannten Ermittlungen stellen einen wichtigen Bestandteil der Gesamtentwicklung der TGI AG dar. Gleichwohl befinden sich die Verfahren – soweit aus den ausgewerteten Quellen ersichtlich – noch nicht in einem rechtskräftig abgeschlossenen Stadium.
Für eine ausgewogene Berichterstattung ist deshalb zwischen drei Ebenen klar zu unterscheiden:
- den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Finanzaufsichtsbehörden,
- den laufenden strafrechtlichen Ermittlungen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden,
- sowie der Rechtsauffassung und den öffentlichen Stellungnahmen der TGI AG.
Diese Differenzierung ist nicht nur journalistisch geboten, sondern auch rechtlich erforderlich, um den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu wahren und den aktuellen Verfahrensstand zutreffend wiederzugeben.
Compliance- und Transparenzanalyse: Welche Fragen sollten Interessenten prüfen?
Die Bewertung eines Unternehmens oder eines konkreten Geschäftsmodells sollte sich nicht ausschließlich auf Werbeaussagen oder einzelne Medienberichte stützen. Ebenso wenig lassen sich aus behördlichen Maßnahmen allein abschließende Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit oder die rechtliche Wirksamkeit sämtlicher Vertragsverhältnisse ziehen.
Aus Sicht einer Compliance- und Transparenzprüfung empfiehlt es sich daher, zentrale Fragen anhand nachvollziehbarer Unterlagen zu überprüfen. Die nachfolgenden Punkte stellen keine Bewertung der TGI AG dar, sondern beschreiben allgemeine Prüfkriterien, die bei vergleichbaren Geschäftsmodellen regelmäßig von Bedeutung sind.
1. Vertragsgestaltung
Grundlage jeder rechtlichen Beurteilung ist der konkrete Vertrag.
Interessenten sollten insbesondere prüfen,
- welche Leistungen vertraglich geschuldet werden,
- wann Eigentum an einem Edelmetall entstehen soll,
- welche Lieferfristen vereinbart wurden,
- unter welchen Voraussetzungen Rabatte oder Bonuszahlungen erfolgen,
- und welche Rechte im Fall einer Kündigung oder Vertragsänderung bestehen.
Nicht die Produktbezeichnung entscheidet über die rechtliche Einordnung, sondern der tatsächliche Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen.
2. Eigentums- und Verwahrnachweise
Beim Erwerb von physischem Gold stellt sich regelmäßig die Frage, wann das Eigentum auf den Käufer übergeht und wie dieses dokumentiert wird.
Im Rahmen einer Due Diligence können unter anderem folgende Unterlagen von Bedeutung sein:
- Eigentumsnachweise,
- Seriennummern einzelner Goldbarren,
- Lagerbestätigungen,
- Verwahrvereinbarungen,
- Versicherungsnachweise,
- sowie Informationen über den Verwahrort.
Ob und in welchem Umfang solche Nachweise erforderlich oder bereits erbracht sind, hängt vom jeweiligen Vertragsmodell und dessen tatsächlicher Durchführung ab.
3. Transparenz der Unternehmensinformationen
Eine nachvollziehbare Unternehmenskommunikation erleichtert die Beurteilung wirtschaftlicher Risiken.
Dazu gehören beispielsweise:
- aktuelle Registerinformationen,
- Organstruktur,
- veröffentlichte Jahresabschlüsse,
- Unternehmensberichte,
- Ansprechpartner,
- sowie nachvollziehbare Angaben zu Geschäftspartnern.
Soweit einzelne Informationen öffentlich nicht verfügbar sind, lässt sich daraus allein keine negative Schlussfolgerung ziehen. Für externe Interessenten kann eine eingeschränkte Transparenz jedoch die eigenständige Risikobewertung erschweren.
4. Lieferkette und wirtschaftliche Nachvollziehbarkeit
Die TGI AG hat in ihrer Außendarstellung wiederholt auf eine vertikal ausgerichtete Wertschöpfungskette hingewiesen.
Unabhängig vom konkreten Unternehmen empfiehlt es sich bei vergleichbaren Geschäftsmodellen zu prüfen,
- welche Unternehmen an der Lieferkette beteiligt sind,
- welche Funktionen diese tatsächlich übernehmen,
- ob entsprechende Geschäftsbeziehungen nachvollziehbar dokumentiert sind,
- und in welchem Umfang öffentlich überprüfbare Informationen hierzu vorliegen.
Je komplexer eine internationale Lieferkette ausgestaltet ist, desto größer ist regelmäßig auch der Informationsbedarf potenzieller Vertragspartner.
5. Aufsichtsrechtliche Veröffentlichungen
Veröffentlichungen von Finanzaufsichtsbehörden sollten grundsätzlich sorgfältig ausgewertet werden.
Dabei ist zwischen unterschiedlichen Arten behördlicher Maßnahmen zu unterscheiden:
- Warnmeldungen,
- Verwaltungsverfügungen,
- aufsichtsrechtlichen Verfahren,
- sowie gerichtlichen Entscheidungen.
Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob gegen behördliche Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt wurden und welchen Verfahrensstand diese zum jeweiligen Zeitpunkt erreicht haben.
6. Änderungen bestehender Vertragsverhältnisse
Kommt es im Verlauf einer Geschäftsbeziehung zu Vertragsänderungen, Ergänzungsvereinbarungen oder einem Wechsel des Vertragspartners, sollten diese Unterlagen besonders sorgfältig geprüft werden.
Dabei können unter anderem folgende Fragen von Bedeutung sein:
- Bleiben bestehende Ansprüche unverändert bestehen?
- Ändert sich der Vertragspartner?
- Wird ein anderer Gerichtsstand vereinbart?
- Ändert sich das anwendbare Recht?
- Werden bestehende Sicherheiten übernommen?
- Sind Zustimmungserklärungen mit einem Verzicht auf bisherige Rechte verbunden?
Solche Fragen stellen sich unabhängig vom jeweiligen Unternehmen bei jeder wesentlichen Vertragsänderung.
7. Bedeutung unabhängiger Informationen
Unternehmensangaben, Medienberichte und Veröffentlichungen von Behörden erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Eine ausgewogene Beurteilung setzt regelmäßig voraus, dass mehrere Informationsquellen miteinander verglichen werden. Dazu gehören insbesondere:
- amtliche Register,
- Veröffentlichungen zuständiger Behörden,
- Unternehmensmitteilungen,
- veröffentlichte Jahresabschlüsse,
- gerichtliche Entscheidungen,
- sowie seriöse Fach- und Wirtschaftsmedien.
Keine einzelne Quelle sollte isoliert betrachtet werden.
SCOREDEX-Einschätzung
Aus Sicht einer Compliance- und Transparenzanalyse zeigt der Fall der TGI AG, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung komplexer Geschäftsmodelle ist. Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind oder Produkte mit besonderen wirtschaftlichen Merkmalen anbieten, können sowohl regulatorischen Prüfungen als auch unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen unterliegen.
Für Interessenten bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass ein Geschäftsmodell unzulässig oder wirtschaftlich ungeeignet ist. Es verdeutlicht jedoch die Bedeutung einer eigenständigen Due Diligence. Dazu gehören insbesondere die Prüfung von Vertragsunterlagen, öffentlich zugänglichen Registerinformationen, behördlichen Veröffentlichungen sowie der Unternehmenskommunikation.
Gerade bei langfristigen Vertragsbeziehungen oder höheren Investitionssummen kann eine unabhängige rechtliche oder wirtschaftliche Beratung dazu beitragen, Chancen und Risiken fundiert einzuordnen.
Gesamtbetrachtung
Die TGI AG gehört zu den Unternehmen, deren Geschäftsmodell in den vergangenen Jahren sowohl öffentliches Interesse als auch aufsichtsrechtliche Aufmerksamkeit erfahren hat. Grundlage dieses Faktenchecks sind öffentlich zugängliche Registerinformationen, Unternehmensmitteilungen, Veröffentlichungen europäischer Finanzaufsichtsbehörden sowie weitere belastbare Quellen.
Die Auswertung zeigt, dass zwischen der rechtlichen Bewertung einzelner Produkte durch verschiedene Aufsichtsbehörden und der hiervon abweichenden Rechtsauffassung der TGI AG ein grundlegender Meinungsunterschied besteht. Während mehrere Behörden bestimmte Vertragsmodelle als aufsichtsrechtlich relevant einordneten und entsprechende Maßnahmen veröffentlichten, hält das Unternehmen an seiner Auffassung fest, dass es sich um rechtmäßig ausgestaltete Kaufverträge über physisches Gold handelt.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags waren einzelne verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Verfahren nach den ausgewerteten Quellen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Eine abschließende gerichtliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen bleibt daher den zuständigen Gerichten vorbehalten.
Unabhängig vom Ausgang einzelner Verfahren verdeutlicht der Fall, dass Geschäftsmodelle mit grenzüberschreitenden Strukturen, langfristigen Vertragsbeziehungen oder besonderen Vergütungsmechanismen regelmäßig einer erhöhten regulatorischen Aufmerksamkeit unterliegen können. Für Verbraucher und Vertragspartner gewinnt dadurch die eigenständige Prüfung von Vertragsunterlagen, Unternehmensinformationen und behördlichen Veröffentlichungen an Bedeutung.
Aus Sicht einer Compliance- und Transparenzanalyse empfiehlt sich insbesondere bei komplexen Vertragsmodellen eine nachvollziehbare Dokumentation der Eigentumsverhältnisse, der Lieferketten, der wirtschaftlichen Grundlagen sowie der vertraglichen Rechte und Pflichten. Eine solche Prüfung dient nicht der Vorwegnahme rechtlicher Bewertungen, sondern der sachgerechten Einordnung öffentlich zugänglicher Informationen.
Hinweis zur Aktualität
Der vorliegende Faktencheck bildet den öffentlich dokumentierten Sachstand zum Redaktionsschluss ab. Da mehrere verwaltungs- und gegebenenfalls gerichtliche Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sind, kann sich der Informationsstand durch neue Behördenentscheidungen, Gerichtsurteile oder Unternehmensmitteilungen verändern. Der Beitrag wird bei wesentlichen neuen Entwicklungen fortlaufend überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
Die TGI AG (Trust Gold International AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein). Nach ihrer Unternehmensdarstellung ist sie im Handel mit Edelmetallen tätig und bot verschiedene Vertragsmodelle rund um den Erwerb von physischem Gold an.
Seit dem Jahr 2026 veröffentlichten mehrere europäische Finanzaufsichtsbehörden Maßnahmen und Warnhinweise zu einzelnen Produkten der TGI AG. Diese betreffen die aufsichtsrechtliche Einordnung bestimmter Vertragsmodelle. Die TGI AG weist die rechtlichen Bewertungen der Behörden zurück und vertritt eine abweichende Rechtsauffassung.
Nein.
Die veröffentlichten Maßnahmen beziehen sich auf konkret bezeichnete Vertragsmodelle und deren aufsichtsrechtliche Einordnung. Sie stellen kein generelles Verbot des Handels mit physischem Gold dar.
Nein.
Ein Ermittlungsverfahren dient zunächst der Prüfung eines Sachverhalts. Erst eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung kann über eine strafrechtliche Verantwortlichkeit befinden. Bis dahin gilt für sämtliche betroffenen Personen die Unschuldsvermutung.
Ja.
Die TGI AG hat sich mehrfach öffentlich geäußert und die rechtlichen Bewertungen der Aufsichtsbehörden zurückgewiesen. Nach ihrer Darstellung handelt es sich bei den angebotenen Verträgen um Kaufverträge über physisches Gold. Das Unternehmen kündigte an, gegen einzelne Maßnahmen Rechtsmittel einzulegen beziehungsweise eingelegt zu haben.
Unabhängig vom jeweiligen Anbieter empfiehlt sich insbesondere die Prüfung
der Vertragsbedingungen,
der Eigentums- und Verwahrnachweise,
öffentlich zugänglicher Registerinformationen,
aktueller Unternehmensunterlagen,
sowie veröffentlichter Behördeninformationen.
Bei komplexen Vertragsmodellen kann zudem eine unabhängige rechtliche oder wirtschaftliche Beratung sinnvoll sein.
Nein.
Dieser Faktencheck verfolgt nicht das Ziel, eine abschließende rechtliche oder wirtschaftliche Bewertung vorzunehmen. Er dokumentiert öffentlich zugängliche Informationen, ordnet diese ein und trennt konsequent zwischen behördlichen Feststellungen, Unternehmensdarstellungen und laufenden Verfahren.
Der Beitrag gibt den öffentlich dokumentierten Informationsstand zum angegebenen Redaktionsschluss wieder. Laufende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren sowie neue Unternehmensmitteilungen können die rechtliche oder tatsächliche Bewertung künftig verändern. Der Beitrag wird bei wesentlichen neuen Entwicklungen entsprechend aktualisiert.
Chronologie
Diese Fassung kann in den Artikel übernommen werden:
6. März 2026
Die BaFin veröffentlichte eine Verbrauchermitteilung zur TGI AG. Das Unternehmen nahm hierzu am 8. März 2026 Stellung.
30. März 2026
Die TGI AG erklärte, das Produkt „Sales Premium 4 %“ vorsorglich mit sofortiger Wirkung in Deutschland vom Markt zu nehmen. Sie hielt zugleich an ihrer Auffassung fest, es handele sich um einen klassischen Goldkauf.
18./20. April 2026
Die BaFin untersagte nach den dokumentierten Veröffentlichungen das öffentliche Angebot der Produkte „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“. Die TGI AG widersprach der aufsichtsrechtlichen Einordnung.
22. April 2026
Die FMA Liechtenstein veröffentlichte ihre Warnung zur TGI AG. Am selben Tag veröffentlichte die FMA Österreich eine Warnung wegen fehlender Berechtigung zur Erbringung konzessionspflichtiger Bankgeschäfte in Österreich.
27. April 2026
Die österreichische FMA veröffentlichte, dass die TGI AG eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung beantragt hatte.
26./28. Mai 2026
Die FMA Liechtenstein erließ am 26. Mai eine Verfügung und machte diese am 28. Mai öffentlich bekannt. Betroffen waren „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“. Die TGI AG widersprach der Einordnung und kündigte Rechtsmittel an.
2./4. Juni 2026
Nach Unternehmensangaben fanden am 2. Juni behördliche Maßnahmen in den Geschäftsräumen statt. Am 4. Juni veröffentlichte die TGI AG eine Stellungnahme zu den laufenden Vorerhebungen und wies sämtliche Vorwürfe zurück.
11. Juni 2026
Die FMA Liechtenstein veröffentlichte eine Klarstellung zu nach ihrer Darstellung falschen oder irreführenden Informationen.
16./26. Juni 2026
Die österreichische FMA stellte mit Bescheid vom 16. Juni die Rechtmäßigkeit ihrer Warnung fest und veröffentlichte diesen Verfahrensstand am 26. Juni.
19./24. Juni 2026
Nach den dokumentierten Veröffentlichungen ordnete die BaFin am 19. Juni die Einstellung und Abwicklung des Produkts „Sales Premium“ an.
14./21. Juli 2026
Die TGI AG erhob am 14. Juli Beschwerde gegen den österreichischen Bescheid; die FMA ergänzte ihre Veröffentlichung am 21. Juli entsprechend.
Quellenverzeichnis
Abrufdatum sämtlicher nachfolgender Onlinequellen: 5. August 2026
Amtliche Quellen
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein: „Warnung: TGI AG“, veröffentlicht am 22. April 2026.
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein: „Bekanntmachung: FMA verhängt Massnahmen gegen die TGI AG wegen unerlaubten Betriebs des Einlagengeschäfts“, Verfügung vom 26. Mai 2026, veröffentlicht am 28. Mai 2026.
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein: „Klarstellung der FMA zur Berichtigung falscher oder irreführender Informationen in Sachen TGI AG“, veröffentlicht am 11. Juni 2026.
- Finanzmarktaufsicht Österreich: „Die FMA warnt vor Angeboten der TGI AG“, veröffentlicht am 22. April 2026, mit Ergänzungen vom 27. April, 26. Juni und 21. Juli 2026.
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Verbrauchermitteilung zur TGI AG vom 6. März 2026. Der Originaltitel sollte vor Veröffentlichung unmittelbar aus der BaFin-Fassung übernommen werden.
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Maßnahme gegen die öffentlichen Angebote „Customer Basic 2 %“ und „Customer Basic 2 % + Treuerabatt“, Bescheid vom 18. April 2026, veröffentlicht am 20. April 2026. Der Originaltitel ist anhand der BaFin-Fassung abschließend zu kontrollieren.
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Anordnung zur Einstellung und Abwicklung des Produkts „Sales Premium“, Bescheid vom 19. Juni 2026. Der Originaltitel ist anhand der BaFin-Fassung abschließend zu kontrollieren.
Unternehmensquellen
- TGI AG: „Stellungnahme der TGI AG zur Verbrauchermitteilung der BaFin vom 06. März 2026“, veröffentlicht am 8. März 2026.
- TGI AG: „Information zum Produkt ‚Sales Premium 4 %‘ für Kundinnen und Kunden in Deutschland“, veröffentlicht am 30. März 2026.
- TGI AG: „Stellungnahme zur veröffentlichten Massnahme der BaFin Deutschland“, veröffentlicht am 20. April 2026.
- TGI AG: „Stellungnahme der TGI AG zur Verfügung der FMA Liechtenstein vom 26. Mai 2026: Drei von vier Produkten betroffen“, veröffentlicht am 28. Mai 2026.
- TGI AG: „TGI AG weist Vorwürfe des Betrugs und der Geldwäscherei entschieden zurück“, veröffentlicht am 4. Juni 2026.
Ergänzende Sekundärquellen
- Stiftung Warentest: „TGI AG: Gold-Rabattmodelle untersagt“, veröffentlicht am 20. Mai 2026, aktualisiert am 29. Mai 2026.
- Stiftung Warentest: „Goldkauf mit Rabatt: Razzia bei Goldhändler TGI“, veröffentlicht am 15. Juli 2026.