Europas neue Rechtsform – Fortschritt für Gründer oder Risiko für die Unternehmenstransparenz? – Die Europäische Union will Unternehmensgründungen radikal vereinfachen. Mit der geplanten „EU Inc.“ soll eine Gesellschaft innerhalb von 48 Stunden, vollständig digital und für höchstens 100 Euro gegründet werden können. Mindestkapital soll grundsätzlich nicht erforderlich sein. Was nach einem erheblichen Fortschritt für Start-ups und den europäischen Binnenmarkt klingt, hat jedoch eine intensive Debatte über Registerqualität, Identitätsprüfung und Unternehmenstransparenz ausgelöst. SCOREDEX hat den aktuellen Verordnungsentwurf und die wesentlichen Kritikpunkte geprüft.
„Geschwindigkeit und Digitalisierung sind wichtige Standortfaktoren. Für Investoren, Geschäftspartner und Verbraucher ist jedoch ebenso entscheidend, dass eindeutig nachvollziehbar bleibt, wer hinter einem Unternehmen steht, wem es gehört und wer rechtswirksam für dieses handeln darf. Die entscheidende Frage bei der EU Inc. ist deshalb nicht Digitalisierung oder Kontrolle, sondern wie Europa beides miteinander verbindet.“
SCOREDEX Research
EU Inc.: Europas neue Rechtsform – Das Wichtigste in Kürze
- Neue europäische Gesellschaftsform geplant
Gründung innerhalb von 48 Stunden
Kosten auf 100 Euro begrenzt
Verfahren weitgehend vollständig digital
Kritik an Identitäts- und Registerkontrolle
Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen
Was ist die EU Inc.?
Die Europäische Kommission hat am 18. März 2026 ihren Vorschlag für einen neuen gesellschaftsrechtlichen Rahmen vorgelegt. Offiziell handelt es sich um das sogenannte „28th Regime Corporate Legal Framework – EU Inc.“.
Der Begriff „28. Regime“ erklärt bereits die Grundidee.
Die EU Inc. soll die bestehenden Gesellschaftsformen der 27 Mitgliedstaaten nicht ersetzen. GmbH, französische SARL, niederländische BV und andere nationale Gesellschaftsformen sollen bestehen bleiben. Daneben soll eine zusätzliche, weitgehend harmonisierte Rechtsform geschaffen werden. Unternehmer könnten sich damit freiwillig für ein einheitlicheres europäisches Regelwerk entscheiden.
Die Europäische Kommission begründet das Vorhaben mit einem strukturellen Problem des Binnenmarktes: Unternehmen, insbesondere Start-ups und Scale-ups, müssen bei einer Expansion innerhalb Europas bislang unterschiedliche nationale Gesellschaftsrechtsordnungen berücksichtigen. Die Kommission will diese Fragmentierung reduzieren und grenzüberschreitendes Wachstum erleichtern. Die EU Inc. soll grundsätzlich für Gründer verfügbar sein, die diese Gesellschaftsform nutzen möchten – nicht ausschließlich für Start-ups.
Was soll an der EU Inc. anders werden?
Der Vorschlag geht deutlich über einen neuen Namen für eine Kapitalgesellschaft hinaus.
Vorgesehen sind unter anderem:
Gründung innerhalb von 48 Stunden
Eine EU Inc. soll grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden registriert werden können.
Höchstens 100 Euro Registrierungskosten
Die Kosten der eigentlichen Registrierung sollen auf maximal 100 Euro begrenzt werden.
Digitale Gründung
Das Verfahren soll vollständig digital durchgeführt werden können.
Kein klassisches Mindestkapital
Nach der Darstellung des Europäischen Parlaments soll für die Gründung kein Mindestkapital erforderlich sein.
Digitales Anteilsregister
Auch Beteiligungen und Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse sollen digital organisiert werden.
Vereinfachte Kapitalmaßnahmen
Die EU Inc. soll moderne Finanzierungsinstrumente und unterschiedliche Anteilsklassen erleichtern und damit insbesondere für wachstumsorientierte Unternehmen und Investoren attraktiver werden.
Mitarbeiterbeteiligungen
Ein gemeinsames optionales System für Mitarbeiter-Aktienoptionen beziehungsweise Beteiligungsoptionen ist vorgesehen.
Digitale Insolvenzverfahren
Für bestimmte innovative Unternehmen sollen auch Insolvenzverfahren schneller und vollständig digital durchgeführt werden können.
Das Ziel ist damit klar: Unternehmensgründung, Finanzierung, Beteiligungsmanagement, Expansion und gegebenenfalls auch Abwicklung sollen stärker standardisiert und digitalisiert werden.
Warum will die EU überhaupt eine neue Rechtsform?
Hinter der EU Inc. steht ein wirtschaftspolitisches Problem. Europa verfügt zwar über einen Binnenmarkt mit mehr als 450 Millionen Menschen. Gesellschaftsrechtlich besteht dieser Markt jedoch weiterhin aus zahlreichen unterschiedlichen nationalen Systemen. Die Europäische Kommission verweist darauf, dass Unternehmen derzeit mit 27 nationalen Rechtsordnungen und mehr als 60 Gesellschaftsformen konfrontiert sein können.
Gerade für junge Unternehmen kann dies Expansion verteuern und verlangsamen. Der Gedanke der EU Inc. lautet deshalb vereinfacht: Ein europäischer Binnenmarkt soll perspektivisch auch ein einfacher nutzbares gesellschaftsrechtliches Fundament erhalten. Das kann für Unternehmen erhebliche Vorteile haben. Doch genau an der konkreten Umsetzung entzündet sich inzwischen die Diskussion.

Woher kommt die Kritik an mangelnder Transparenz?
Ein wesentlicher Kritikpunkt betrifft nicht die Existenz einer europäischen Gesellschaftsform an sich. Kritisiert wird vielmehr die Frage, wie zuverlässig die Identität der handelnden und beteiligten Personen festgestellt wird und wie stark die Daten kontrolliert werden, bevor sie Bestandteil öffentlicher Register werden.
Die Bundesnotarkammer hat hierzu erhebliche Bedenken formuliert. Nach ihrer Analyse sieht der Entwurf bei Gesellschaftern weder bei der Gründung noch bei späteren Gesellschafterwechseln eine Identifizierung vor, die dem deutschen notariell abgesicherten Verfahren entspricht. Auch die Identifizierung der handelnden Personen soll wesentlich stärker digital erfolgen.
Die Bundesnotarkammer befürchtet deshalb, dass Register Informationen übernehmen könnten, deren tatsächliche und rechtliche Richtigkeit zuvor nicht in vergleichbarer Weise geprüft worden ist. Das ist der Kern der Transparenzdebatte.
Das eigentliche Problem ist nicht das digitale Register
Digitalisierung bedeutet nicht automatisch weniger Transparenz. Ein digitales Register kann sogar schneller, aktueller und leichter zugänglich sein als ein papiergebundenes System. Entscheidend ist vielmehr eine andere Frage:
Wer überprüft die Daten, bevor sie in das Register gelangen?
Ein Register kann technisch perfekt funktionieren und dennoch falsche Ausgangsdaten enthalten. Die Bundesnotarkammer spricht deshalb von der Bedeutung einer sogenannten Präventiv- oder Inputkontrolle.
In Deutschland übernehmen Notare und Registergerichte wesentliche Teile dieser Funktion. Dabei geht es beispielsweise um:
- Identität der Beteiligten,
- Vertretungsberechtigungen,
- gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit,
- Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse,
- Geldwäscheprävention,
- Sanktionskontrollen.
Das deutsche System versucht damit, Fehler und Missbrauch möglichst vor der Registereintragung zu erkennen.
Warum ist die Identität der Gesellschafter so wichtig?
Für SCOREDEX ist dieser Punkt besonders relevant. Bei einer Unternehmensprüfung gehört die Frage
„Wer steht tatsächlich hinter dem Unternehmen?“
zu den elementaren Prüffeldern.
Das betrifft nicht nur klassische Compliance-Fragen. Eigentümerstrukturen können für Investoren, Banken, Lieferanten und Geschäftspartner wirtschaftlich relevant sein.
Beispielsweise bei:
- Unternehmensbeteiligungen,
- Kapitalerhöhungen,
- Kontrollwechseln,
- wirtschaftlich Berechtigten,
- Interessenkonflikten,
- Konzernverflechtungen.
Je zuverlässiger die zugrunde liegenden Registerinformationen sind, desto geringer ist grundsätzlich der zusätzliche Prüfaufwand.
Besonders umstritten: die Übertragung von Anteilen
Einer der wichtigsten Punkte des Entwurfs betrifft das Anteilsregister. Nach der Analyse der Bundesnotarkammer soll die EU Inc. ein eigenes Anteilsregister führen. Bei Anteilsübertragungen soll eine notarielle Beteiligung nicht vorgeschrieben werden; die Gesellschaft selbst soll die Übertragung prüfen und in ihr Anteilsregister eintragen.
Die Bundesnotarkammer sieht darin eine erhebliche Veränderung gegenüber dem deutschen GmbH-System. Sie argumentiert, dass dadurch eine neutrale öffentliche Kontrollinstanz bei Anteilsübertragungen fehlen könnte. Für die wirtschaftliche Betrachtung ist das bedeutsam. Denn bei einer Due Diligence muss zuverlässig festgestellt werden können:
Wer besitzt welche Anteile – und ist diese Eigentümerstellung rechtlich belastbar?
Welche Rolle spielt das Transparenzregister?
Hier muss differenziert werden. Es wäre falsch zu behaupten, die EU Inc. solle außerhalb der europäischen Regeln über wirtschaftlich Berechtigte stehen. Der Kommissionsentwurf sieht vielmehr ausdrücklich eine Datenübermittlung an das jeweilige Register der wirtschaftlich Berechtigten vor. Artikel 20 des Entwurfs folgt dabei dem sogenannten Once-only-Prinzip.
Informationen, die bei der Unternehmensregistrierung erhoben werden, sollen digital an verschiedene zuständige Behörden weitergegeben werden – unter anderem an Steuerbehörden, Sozialversicherungsträger und das Register der wirtschaftlich Berechtigten. Änderungen sollen ebenfalls automatisiert übermittelt werden. Das Problem, das Kritiker sehen, liegt deshalb eine Ebene früher:
Wie belastbar sind die Informationen, die anschließend automatisiert weitergegeben werden?
Die Bundesnotarkammer warnt davor, dass unzureichend geprüfte Ausgangsdaten durch automatisierte Weitergabe in verschiedene staatliche Systeme gelangen könnten. Das ist ein wichtiger Unterschied. Nicht die fehlende Existenz eines Transparenzregisters steht im Zentrum der Kritik, sondern die Qualität der Eingangskontrolle.
Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität: Was ist tatsächlich belegt?
Auch hier ist eine nüchterne Einordnung erforderlich. Es gibt derzeit keinen belastbaren Grund für die Behauptung, die EU Inc. werde zwangsläufig zu mehr Geldwäsche oder Wirtschaftskriminalität führen. Eine solche Aussage wäre spekulativ. Festzustellen ist jedoch, dass Fachorganisationen vor möglichen Schwachstellen warnen.
Die Bundesnotarkammer nennt insbesondere Risiken bei:
- Identitätsmissbrauch,
- falschen Registeranmeldungen,
- Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter,
- Scheingesellschaften,
- Geldwäsche,
- Terrorismusfinanzierung,
- Sanktionsumgehungen.
Dabei handelt es sich um eine fachliche Risikobewertung des derzeitigen Entwurfs, nicht um bereits eingetretene Folgen der EU Inc. Diese Unterscheidung ist wesentlich.
Ein juristisches Gutachten sieht ebenfalls Nachbesserungsbedarf
Die Kritik beschränkt sich nicht auf eine politische Stellungnahme. Im Juni 2026 veröffentlichten Prof. Dr. Carsten Schäfer von der Universität Mannheim und Max Paul Waimer eine gutachtliche Stellungnahme zum Verordnungsentwurf. Die Autoren erkennen das grundsätzliche Ziel einer unionseinheitlichen Rechtsform für private Kapitalgesellschaften ausdrücklich an. Sie sehen jedoch erheblichen Überarbeitungsbedarf.
Ein zentraler Kritikpunkt betrifft auch dort die präventive Kontrolle gesellschaftsrechtlicher Vorgänge. Nach Einschätzung der Autoren könnten insbesondere die Richtigkeit von Registerinformationen, der Schutz vor Identitätsmissbrauch sowie Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beeinträchtigt werden, wenn etablierte Kontrollmechanismen zu stark zurückgenommen werden.
Was sagt die Europäische Kommission zu den Sicherheitsbedenken?
Für eine vollständige Einordnung gehört auch die andere Seite dazu. Die Europäische Kommission stellt die EU Inc. keineswegs als Gesellschaft ohne Kontrollmechanismen dar. Sie erklärt ausdrücklich, dass der Rechtsrahmen Schutzmaßnahmen gegen Betrug und Missbrauch enthalten soll. Zudem sollen Unternehmensinformationen automatisch an relevante Behörden übermittelt werden. Gerade das Once-only-Prinzip soll verhindern, dass dieselben Informationen mehrfach manuell eingereicht werden müssen und unterschiedliche Datenbestände entstehen.
Damit stehen sich nicht die Positionen
„Kontrolle“ gegen „keine Kontrolle“
gegenüber.
Die eigentliche regulatorische Frage lautet vielmehr:
Wie weit kann die bisherige Präventivkontrolle reduziert und digitalisiert werden, ohne die Verlässlichkeit der Registerinformationen zu schwächen?
Deutschland ist bereits weiter digitalisiert, als häufig angenommen wird
Ein weiterer Punkt relativiert einen Teil der Debatte. Die Alternative zur EU Inc. lautet in Deutschland nicht zwingend „Papier und Notartermin“. Nach Angaben der Bundesnotarkammer kann eine GmbH bereits seit dem 1. August 2022 vollständig online gegründet werden. Notarielle Verfahren und Registerübermittlung sind bereits weitgehend digitalisiert.
Damit entsteht eine interessante Grundsatzfrage:
Muss für schnellere Unternehmensgründungen die rechtliche Kontrolle reduziert werden – oder lassen sich Digitalisierung und Präventivkontrolle kombinieren? Genau diese Frage dürfte im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine wesentliche Rolle spielen.
Was bedeutet die EU Inc. für Investoren?
Sollte die EU Inc. in einer Form eingeführt werden, bei der bestimmte Registerinformationen weniger stark präventiv geprüft werden als beispielsweise bei einer deutschen GmbH, könnte sich der Schwerpunkt der Unternehmensprüfung verändern. Investoren könnten dann stärker selbst überprüfen müssen:
Wer sind die tatsächlichen Gesellschafter?
Wie entwickelte sich die Beteiligungsstruktur?
Sind Anteilsübertragungen vollständig dokumentiert?
Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?
Wer darf das Unternehmen vertreten?
Bestehen Auffälligkeiten bei früheren Beteiligungsveränderungen?
Damit könnte ein Teil der Prüfung vom staatlich beziehungsweise notariell abgesicherten Registerverfahren in die private Due Diligence verlagert werden. Ob dies tatsächlich erforderlich sein wird, hängt allerdings von der endgültigen Ausgestaltung der Verordnung ab.
SCOREDEX-Einordnung: Transparenz ist wirtschaftliche Infrastruktur
Die Diskussion über die EU Inc. sollte nicht auf einen Konflikt zwischen „moderner Digitalisierung“ und „traditionellem Notariat“ reduziert werden. Dahinter steht eine wesentlich größere wirtschaftliche Frage. Unternehmensregister sind Teil der Vertrauensinfrastruktur einer Volkswirtschaft. Investoren, Banken, Lieferanten, Versicherer, Behörden und Geschäftspartner müssen darauf vertrauen können, dass zentrale Informationen über ein Unternehmen nachvollziehbar und belastbar sind.
Dazu gehören insbesondere:
- Existenz des Unternehmens,
- vertretungsberechtigte Personen,
- Gesellschafter,
- Beteiligungsverhältnisse,
- wirtschaftlich Berechtigte,
- wesentliche Veränderungen der Eigentümerstruktur.
Eine schnelle Unternehmensgründung ist ein Standortvorteil. Eine hohe Registerqualität ist ebenfalls ein Standortvorteil.
Das eine sollte deshalb nicht gegen das andere ausgespielt werden.
Aus Sicht von SCOREDEX liegt die entscheidende Aufgabe des europäischen Gesetzgebers darin, die Vorteile einer digitalen, schnellen und europaweit nutzbaren Gesellschaftsform mit belastbaren Identitäts-, Register- und Transparenzstandards zu verbinden.
Ist die EU Inc. bereits beschlossen?
Nein. Das ist für die aktuelle Diskussion besonders wichtig. Die Europäische Kommission hat ihren Verordnungsvorschlag am 18. März 2026 vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren läuft. Beim Europäischen Parlament wird der Vorgang unter 2026/0074(COD) geführt. Federführend ist der Rechtsausschuss JURI. Nach dem derzeit dokumentierten Verfahrensstand steht eine Ausschussentscheidung noch aus.
Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten befassen sich damit derzeit mit einem Entwurf, dessen endgültige Fassung noch verändert werden kann. Die EU-Institutionen streben nach derzeitiger Planung eine politische Einigung bis Ende 2026 an.
Fazit: Eine gute Idee steht vor einer entscheidenden Bewährungsprobe
Die EU Inc. adressiert ein reales wirtschaftliches Problem Europas. 27 nationale Rechtsordnungen und zahlreiche unterschiedliche Gesellschaftsformen erschweren grenzüberschreitendes Wachstum. Eine digitale, kostengünstige und europaweit stärker harmonisierte Gesellschaftsform kann deshalb einen erheblichen Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Binnenmarktes leisten. Die Kritik an einzelnen Bestandteilen des aktuellen Entwurfs sollte dennoch ernst genommen werden.
Insbesondere bei Identitätsfeststellung, Anteilsübertragungen, Registerkontrolle und wirtschaftlich Berechtigten stellt sich die Frage, ob die geplanten Verfahren dasselbe Maß an Verlässlichkeit gewährleisten können wie etablierte Systeme präventiver Kontrolle. Dabei sollte die Diskussion präzise bleiben.
Es ist derzeit weder belegt, dass die EU Inc. zwangsläufig zu gefährlicher Intransparenz führen wird, noch wäre es sachgerecht, die vorgetragenen Bedenken als bloße Verteidigung bestehender Strukturen abzutun. Der Verordnungsentwurf befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Genau dafür ist dieses Verfahren da: Schwachstellen zu identifizieren und Regelungen zu verbessern. Die wirtschaftspolitische Zielsetzung der EU Inc. ist nachvollziehbar. Der entscheidende Qualitätsmaßstab wird jedoch sein, ob Europa am Ende tatsächlich beides erreicht:
weniger Bürokratie und mehr Geschwindigkeit – ohne dafür Verlässlichkeit und Unternehmenstransparenz einzutauschen.
Die EU Inc. ist eine von der Europäischen Kommission vorgeschlagene neue europäische Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung. Sie bildet einen zentralen Bestandteil des sogenannten „28. Regimes“: Unternehmen sollen neben den bestehenden nationalen Gesellschaftsformen eine zusätzliche, EU-weit harmonisierte Option erhalten.
Die EU Inc. soll also beispielsweise die deutsche GmbH, die französische SARL oder andere nationale Rechtsformen nicht abschaffen oder ersetzen. Sie soll als freiwillige Alternative danebenstehen.
Die Europäische Kommission legte ihren konkreten Verordnungsvorschlag am 18. März 2026 vor.
Nein. Das ist für die gegenwärtige Diskussion entscheidend. Bei der EU Inc. handelt es sich zum Zeitpunkt dieses Beitrags um einen Gesetzgebungsvorschlag der Europäischen Kommission.
Das Gesetzgebungsverfahren unter der Nummer 2026/0074(COD) läuft. Über den endgültigen Inhalt entscheiden das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Änderungen gegenüber dem Kommissionsentwurf sind deshalb möglich.
Auch im Rat wird der Vorschlag bereits intensiv behandelt. Im Juli 2026 lag dort unter anderem ein erster Kompromisstext der Ratspräsidentschaft vor. Weitere Sitzungen der zuständigen Ratsarbeitsgruppe sind vorgesehen.
Die Rechtsform richtet sich insbesondere an Start-ups, Scale-ups und grenzüberschreitend tätige Unternehmen, ist nach dem Kommissionsvorschlag aber nicht auf diese Unternehmen beschränkt.
Eine EU Inc. soll durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden können. Auch die Entstehung durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung bestehender Gesellschaften ist im Entwurf vorgesehen.
Das ist jedenfalls das Ziel des vorgeschlagenen Schnellverfahrens.
Über eine zentrale europäische Schnittstelle auf Basis der bestehenden Registervernetzung BRIS soll eine vollständig digitale Fast-Track-Gründung innerhalb von 48 Stunden möglich sein. Die Kosten dieses Verfahrens sollen maximal 100 Euro betragen. Dafür sind unter anderem standardisierte Satzungen vorgesehen.
Das Europäische Parlament beschreibt das Konzept ebenfalls als vollständig digitale Gesellschaftsform mit einer möglichen Onlinegründung innerhalb von 48 Stunden und Kosten von höchstens 100 Euro.
Nach dem Kommissionsvorschlag ist kein klassisches Mindestkapital vorgeschrieben. Die Satzung muss den Kapitalbetrag angeben; der Entwurf sieht ausdrücklich auch die Möglichkeit eines Kapitals von 0 Euro vor.
Gerade dieser Punkt dürfte für die wirtschaftliche Bewertung einer Gesellschaft wichtig werden: Ein niedriger Kapitalbetrag sagt zunächst nichts darüber aus, ob ein Unternehmen wirtschaftlich tragfähig ist. Umgekehrt ist auch ein hohes Stammkapital allein kein Nachweis für Bonität oder langfristige wirtschaftliche Stabilität.
Für Geschäftspartner und Investoren gewinnt damit die tatsächliche Analyse von Vermögenslage, Finanzierung, Geschäftsmodell und handelnden Personen zusätzlich an Bedeutung.
Grundsätzlich sieht der Vorschlag vor, dass Gründer wählen können, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Gesellschaft errichtet wird.
Mit der Eintragung in das Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaates erlangt die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit und soll anschließend in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass nationales Recht vollständig bedeutungslos wird.
Die EU Inc. soll durch die europäische Verordnung, ihre Satzung und – soweit die Verordnung keine abschließende Regelung enthält – durch das einschlägige nationale Recht des Staates ihres Registersitzes bestimmt werden.
Nein. Eine solche pauschale Aussage lässt sich aus dem vorliegenden Verordnungsentwurf nicht ableiten.
Der Vorschlag sieht ausdrücklich vor, dass EU-Inc.-Gesellschaften bestimmte Unternehmensinformationen beim zuständigen Register hinterlegen müssen. Die Unternehmensregister sollen diese Informationen öffentlich zugänglich machen. Dabei soll auf das bereits bestehende europäische Business Registers Interconnection System (BRIS) zurückgegriffen werden.
Die eigentliche Transparenzfrage ist deshalb differenzierter:
Entscheidend wird sein, welche Informationen tatsächlich veröffentlicht werden, wie aktuell sie sind, wie Beteiligungs- und Kontrollstrukturen nachvollzogen werden können und wie einfach sich Informationen über eine Gesellschaft grenzüberschreitend zusammenführen lassen.
Damit verschiebt sich die Diskussion von der Frage „Gibt es ein Register?“ hin zu der wesentlich wichtigeren Frage: Wie aussagekräftig sind die darin verfügbaren Informationen für Gläubiger, Geschäftspartner, Investoren und Öffentlichkeit?
Weil Vereinfachung und Transparenz zwei unterschiedliche regulatorische Ziele darstellen.
Die EU Inc. soll Gründungen beschleunigen, Kosten reduzieren, digitale Beteiligungsübertragungen ermöglichen und Unternehmen den Zugang zu Kapital erleichtern. Das sind ausdrücklich erklärte Ziele des Kommissionsvorschlags.
Aus Sicht einer Unternehmensprüfung stellt sich daneben jedoch die Frage, ob die vorgesehenen Informations- und Kontrollmechanismen mit dieser Geschwindigkeit und Flexibilität Schritt halten.
Diese Frage darf gestellt werden. Sie sollte allerdings nicht mit der Behauptung verwechselt werden, die EU Inc. führe zwangsläufig zu anonymen oder nicht überprüfbaren Unternehmen. Dafür liefert der derzeitige Entwurf keine Grundlage.
Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass Mitgliedstaaten EU-Inc.-Gesellschaften grundsätzlich den Zugang zu öffentlichen Aktienmärkten ermöglichen können. Außerdem soll die Rechtsform moderne Finanzierungsinstrumente und vereinfachte Kapitalmaßnahmen unterstützen.
Damit geht die Bedeutung der neuen Rechtsform weit über eine vereinfachte Start-up-Gründung hinaus.
Sollten EU-Inc.-Gesellschaften künftig Kapital von einer größeren Zahl von Investoren aufnehmen, gewinnt die Qualität verfügbarer Unternehmensinformationen zusätzlich an Bedeutung.
Das Hauptargument lautet Wettbewerbsfähigkeit.
Unternehmen treffen derzeit auf 27 nationale Rechtssysteme und mehr als 60 unterschiedliche Gesellschaftsformen. Die Europäische Kommission sieht darin ein Hindernis insbesondere für Unternehmen, die schnell über nationale Grenzen hinweg wachsen wollen.
Die EU Inc. soll deshalb unter anderem:
Gründungen beschleunigen,
Verwaltungskosten reduzieren,
grenzüberschreitendes Wachstum vereinfachen,
Investitionen erleichtern,
digitale Anteilsübertragungen ermöglichen,
moderne Finanzierungsformen unterstützen.
Damit verfolgt der Vorschlag ein nachvollziehbares wirtschaftspolitisches Ziel: Europäische Unternehmen sollen schneller skalieren können, ohne für jeden Mitgliedstaat unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Strukturen aufbauen zu müssen.
Sollte die EU Inc. in einer vergleichbaren Form Gesetz werden, dürfte sich an einer Grundregel nichts ändern:
Die Rechtsform eines Unternehmens ersetzt keine Unternehmensprüfung. Bei einer EU Inc. wären beispielsweise weiterhin Fragen relevant wie:
Wer kontrolliert das Unternehmen wirtschaftlich?
Wer sind Geschäftsführer und Gesellschafter?
Wie hoch ist das tatsächlich verfügbare Eigenkapital?
Welche Finanzierungen bestehen?
Welche Beteiligungsrechte wurden ausgegeben?
Welche Verpflichtungen bestehen gegenüber Investoren und Gläubigern?
Wo befindet sich der tatsächliche operative Schwerpunkt?
Welche Jahresabschlüsse und Unternehmensdaten sind verfügbar?
Eine Gesellschaft, die innerhalb von 48 Stunden gegründet werden kann, ist dadurch weder automatisch unseriös noch automatisch wirtschaftlich solide. Die Geschwindigkeit der Gründung ist schlicht kein Bonitätsmerkmal.
SCOREDEX-Fazit: Nicht die EU Inc. ist das Risiko – entscheidend ist die Informationsqualität
Die Diskussion um die EU Inc. sollte weder als Abgesang auf nationale Gesellschaftsformen noch als Einladung zu undurchsichtigen Unternehmensstrukturen geführt werden.
Der Vorschlag verfolgt ein klar erkennbares wirtschaftspolitisches Ziel: Unternehmen sollen innerhalb Europas einfacher gegründet, finanziert und grenzüberschreitend entwickelt werden können.
Dafür sprechen durchaus gewichtige Argumente.
Europa konkurriert bei Start-ups, Technologieunternehmen und Wachstumskapital mit Standorten wie den USA. 27 unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Systeme können dabei tatsächlich Kosten und administrative Hürden verursachen. Genau dieses Problem soll das „28. Regime“ adressieren.
Aus Sicht von SCOREDEX liegt die entscheidende Frage deshalb an anderer Stelle:
„Eine moderne europäische Rechtsform muss schnell, digital und international funktionieren. Diese Vereinfachung darf jedoch nicht dazu führen, dass die wirtschaftliche Substanz eines Unternehmens schwieriger überprüfbar wird. Je einfacher Unternehmensstrukturen geschaffen und verändert werden können, desto wichtiger werden verlässliche Registerdaten, nachvollziehbare Beteiligungsverhältnisse und eine professionelle Unternehmensprüfung.“
SCOREDEX Research
Genau hier dürfte die weitere politische Diskussion ansetzen.
Denn Digitalisierung und Transparenz sind keine Gegensätze. Im Gegenteil: Ein konsequent digitalisiertes europäisches Unternehmensregister könnte langfristig sogar bessere Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Unternehmensprüfung schaffen als die heute teilweise fragmentierten nationalen Systeme.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass relevante Informationen vollständig, aktuell, standardisiert und einfach zugänglich sind.
Für Anleger, Geschäftspartner und Gläubiger wird deshalb nicht allein entscheidend sein, wie schnell eine EU Inc. gegründet werden kann, sondern vor allem, wie schnell und zuverlässig sie anschließend überprüft werden kann.
Das ist aus Sicht von SCOREDEX der eigentliche Prüfstein der neuen europäischen Gesellschaftsform.
Redaktioneller Hinweis
Dieser Beitrag dient der wirtschaftsjournalistischen und regulatorischen Einordnung des Vorschlags zur Einführung der EU Inc. Er stellt weder Rechts- noch Steuer- oder Anlageberatung dar.
Besonders wichtig ist der gegenwärtige Rechtsstatus: Die EU Inc. ist mit Stand 27. August 2026 noch keine geltende europäische Gesellschaftsform. Grundlage dieses Beitrags ist insbesondere der am 18. März 2026 veröffentlichte Verordnungsvorschlag COM(2026) 321 final / 2026/0074(COD). Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Aussagen über die endgültige Ausgestaltung der EU Inc. können deshalb erst nach Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens getroffen werden.
Der Beitrag unterscheidet bewusst zwischen den nachweisbaren Regelungen des aktuellen Entwurfs, den von den europäischen Institutionen genannten politischen Zielen und der wirtschaftsjournalistischen Einordnung der daraus entstehenden Transparenzfragen.
Quellenverzeichnis
Europäische Kommission – Verordnungsvorschlag COM(2026) 321 final
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on the 28th Regime Corporate Legal Framework – „EU Inc.“, 18. März 2026. Primärquelle für Rechtsform, Gründung, Register, Satzung, Kapital und gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung.
Verordnungsvorschlag auf EUR-Lex
Europäische Kommission – EU Inc.: A new harmonised corporate legal regime
Übersichtsseite der Kommission zum 28. Regime, einschließlich Verordnungsvorschlag, Folgenabschätzung und Begleitdokumenten. Abruf: 27. August 2026.
EU-Inc.-Themenseite der Europäischen Kommission
Europäische Kommission – „EU Inc. – Unternehmertum in der EU fördern“
Presseinformation vom 18. März 2026 zu Zielsetzung, Digitalisierung und Wettbewerbsfähigkeit.
Information der Europäischen Kommission
Europäisches Parlament – „EU Inc.: Was hat es mit dem 28. Regime auf sich?“
Information des Europäischen Parlaments zur geplanten Rechtsform, veröffentlicht am 29. Mai 2026.
Information des Europäischen Parlaments zur EU Inc.
EUR-Lex – Gesetzgebungsverfahren 2026/0074(COD)
Offizielle Verfahrensübersicht zum laufenden ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Abruf: 27. August 2026.
Aktueller Stand des EU-Gesetzgebungsverfahrens
Rat der Europäischen Union – Working Party on Company Law
Dokumentation der Beratungen zum EU-Inc.-Vorschlag, einschließlich des ersten Kompromisstextes der Ratspräsidentschaft vom Juli 2026. Abruf: 27. August 2026.
Beratungen im Rat der Europäischen Union
Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)
„EU Inc.: Warum die neue Rechtsform gefährlich werden könnte“. Ausgangspunkt der öffentlichen Diskussion über mögliche Transparenzprobleme der geplanten Rechtsform. Der Beitrag wurde für die vorliegende Analyse als journalistischer Debattenbeitrag berücksichtigt; die rechtlichen Kernaussagen wurden für diesen SCOREDEX-Beitrag anhand der europäischen Primärquellen überprüft.
Methodischer Hinweis
SCOREDEX trennt bei regulatorischen Themen zwischen geltendem Recht, Gesetzgebungsvorschlägen, offiziellen Begründungen der Institutionen und journalistischer beziehungsweise eigener wirtschaftlicher Einordnung.
Für diesen Beitrag wurden deshalb vorrangig Primärquellen der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und EUR-Lex herangezogen.
Wo der endgültige Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens noch offen ist, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht. Spekulationen über zukünftige Regelungen, missbräuchliche Nutzungsmöglichkeiten oder noch nicht beschlossene Rechtsfolgen wurden nicht als Tatsachen dargestellt.
Stand der Recherche: 27. August 2026.